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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Werden zivilrechtlich mangelhafte Rechtsgeschäfte als bestehend angesehen, werden und bleiben sie verwirklicht, so ist entsprechend den Grundgedanken der wirtschaftlichen Betrachtungsweise das tatsächliche wirtschaftliche Geschehen ohne Rücksicht auf den Grad zivilrechtlicher Mängel der Besteuerung zugrundezulegen. Aus dieser Überlegung heraus muß jedwede Nichtigkeit solange ohne Bedeutung sein, als die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäftes eintreten und bestehen lassen
(Hinweis E 11.12.1968, 1092/68, VwSlg 3830 F/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140013.X05Im RIS seit
08.10.1991