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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Für die Kammermitgliedschaft (§ 3 Abs 2, § 39 HKG) ist die Berechtigung zum selbständigen Betrieb entscheidend, nicht das Bestehen oder die Führung eines solchen Betriebes. Für Fahrschulen wird diese Voraussetzung durch die Bewilligung und Genehmigung nach § 108 Abs 3, § 112 Abs 1 KFG erfüllt. Die Mitgliedschaft begründet die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 GSVG. Besteht kein dem Pflichtversicherten zurechenbarer Fahrschulbetrieb, so ist auch dessen Verpachtung und damit die Ausnahme nach § 4 Abs 1 Z 3 GSVG nicht denkbar. Abgesehen davon kennt das KFG 1967 keine dem § 40 GewO 1973 vergleichbare Bestimmung über die Übertragung der Ausübung der Befugnis zum Betrieb einer Fahrschule an einen Pächter. Mit der Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung (§ 4 Abs 4 Z 1; § 16 Abs 1 Z 2 EStG 1972) und freiwilliger Versicherung (§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972) knüpft der Gesetzgeber an das Sozialversicherungsrecht an; für eine Auslegung des Gesetzes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist kein Raum. Freiwillige Versicherungen können daher nur solche sein, die nicht Pflichtversicherungen nach den Sozialversicherungsgesetzen sind (Ausführungen zum Merkmal der Freiwilligkeit in § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972).
Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung müssen einer Einkunftsquelle zuordenbar sein, um als Betriebsausgaben oder als Werbungkosten absetzbar zu sein. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gegen diese Rechtslage.
Pflichtversicherungsbeiträgen aus der gesetzlichen Sozialversicherung fehlt das Merkmal der Außergewöhnlichkeit gemäß § 34 Abs 2 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140265.X01Im RIS seit
19.03.2001