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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
§ 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG 1955 und 1987 knüpfen aber in der Hauptsache - und auch in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und des § 1 Abs 1 Z 2 - an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gemäß § 21 Abs 1 BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0049, ÖStZB 14/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160002.X02Im RIS seit
27.03.2001