RS Vwgh 1991/3/7 90/16/0002

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG 1955 und 1987 knüpfen aber in der Hauptsache - und auch in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und des § 1 Abs 1 Z 2 - an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gemäß § 21 Abs 1 BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0049, ÖStZB 14/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160002.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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