RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0040

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21 Abs1;
GrEStG 1955;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0049 E 26. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

§ 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 Abs 1 BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E 1.7.1982, 81/16/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160040.X05

Im RIS seit

11.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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