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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Die "Schenkung" knüpft an das bürgerliche Recht an, die "freigebige Zuwendung" ist nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Das ändert aber nichts daran, daß für den Bereich der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer grundsätzlich die formalrechtliche Beurteilung geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160019.X02Im RIS seit
27.06.1991Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010