TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/2 2002/14/0003

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §128;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des LH in L, vertreten durch Kriftner & Partner, Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 12. November 2001, Zl. RV1197/1-6/2001, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1996 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum als Inhaber einer Diskothek Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Am 27. Juni 1998 wurde sowohl in den Räumlichkeiten der Diskothek als auch an den beiden Wohnadressen des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die dabei beschlagnahmten Unterlagen waren Grundlage einer abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 99 FinStrG. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. September 1999 wurden folgende Buchführungsmängel festgehalten:

Pkt 2a) "Schwarz-Beschäftigte"

Am Tag der Hausdurchsuchung seien zwei im Lokal beschäftigte, nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemeldete Personen angetroffen worden. Die Kellnerin Susanne L und Wilhelm M, der nach eigenen Angaben mit Kontrollfunktionen betraut gewesen sei. Susanne L habe niederschriftlich am 27. Juni 1998 angegeben, seit rund eineinhalb Monaten in dem Lokal als Kellnerin - ein bis zwei Mal pro Woche, vorwiegend am Wochenende - tätig gewesen zu sein und dafür S 100,-- pro Stunde in bar vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Wilhelm M habe niederschriftlich am 27. Juni 1998 ausgesagt, unentgeltlich für den Beschwerdeführer gearbeitet zu haben. Sein Lohn habe nach eigenen Angaben ausschließlich in der Konsumation von Gratis-Getränken bestanden. Er habe lediglich an diesem Tag - wegen eines Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers - in der Diskothek ausgeholfen, zuvor sei dies zuletzt vor ca. zwei Jahren der Fall gewesen. Susanne L und der angestellte Diskjockey Walter J hätten zu Protokoll gegeben, dass außer dem angemeldeten Rainer L weitere Türsteher für den Beschwerdeführer arbeiteten. Über die Bezahlung der Türsteher hätten sie keine Angaben machen können. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, es gebe fünf Türsteher, die fallweise in dem Lokal arbeiteten. Für ihre Tätigkeiten hätten sie lediglich Gratis-Getränke erhalten. Susanne L sei aushilfsweise erst seit 1. Juni 1998 beschäftigt. Tatsächlich sei Susanne L jedoch rückwirkend ab 1. Mai 1998 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Dienstnehmerin angemeldet worden. Auch die Angabe des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entlohnung der Türsteher erscheine unglaubwürdig, weil nach der Lebenserfahrung Personen, auch wenn es sich hiebei um Bekannte des Arbeitgebers handle, nicht regelmäßig unentgeltlich an Wochenenden arbeiten würden. Das "schwarz" Entlohnen von Angestellten lasse den Schluss zu, dass diese Geldmittel aus nicht versteuerten Einnahmen ("Schwarzerlösen") stammten.

Pkt 2b) "Überbestände zum 27.6.1998 - nicht erklärter Wareneinkauf"

Im Zuge der Hausdurchsuchung sei eine Stichtagsinventur durch die Prüfer erstellt worden. Eine Zusammenstellung des Wareneinkaufs 1998 - unter Berücksichtigung der Warenvorräte laut Inventur vom 31. Dezember 1997 - habe näher aufgelistete Fehlbestände beim Getränke-Wareneinsatz ergeben. Zudem seien am Tag der Hausdurchsuchung näher aufgelistete Getränke im Lokal vorrätig gewesen, welche laut Buchhaltung nicht eingekauft worden seien. Gleiches gelte für verschiedene vorgefundene Teesorten sowie für 14 Stück Zitronen. Schon die letzte abgabenbehördliche Prüfung habe unglaubwürdige Wareneinsätze für Tee und Rum festgestellt und zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages geführt. Im Prüfungszeitraum hätten sich ähnlich niedrige Wareneinsätze bei Spirituosen und auch bei Tee ergeben.

Pkt 2c) "Grundaufzeichnungen, Losungsaufzeichnungen"

Unter den im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen hätten sich mehrere DIN A5 Hefte, in denen die Tageslosungen aufgezeichnet worden seien, befunden. Die Hefte seien vom Beschwerdeführer bzw. einem Kellner geführt worden und dadurch aufgefallen, dass die Seiten sehr eng übereinander gelegen seien, wie dies bei neuen, unbenutzten Heften vorkomme. Sämtliche Eintragungen, die den Wert der veräußerten Getränke darstellten, seien ein zweites Mal mit einem Kugelschreiber oder ähnlichem nachgezogen worden. Am Tag der Hausdurchsuchung seien die Aufzeichnungen in einem "leeren" Heft vorgenommen worden, wobei nicht nur der Geldwert der ausgeschenkten Getränke, sondern auch die Art des Getränkes (Abkürzung) festgehalten sowie eine Kennzeichnung in Form eines Kreuzes bzw. eines Punktes angebracht worden sei. Zur Abrechnung seien diese Zettel aus dem Heft herausgerissen worden. Diese Abweichung zu den anderen Grundaufzeichnungen sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer die "Original"-Hefte versperrt gehalten habe und während seines Krankenhausaufenthaltes die Aufzeichnungen anders (nämlich mit Bezeichnung und Kennzeichnung durch Kreuz, welches für den hinteren Lokalbereich stehe, und Punkt, der für den Barbereich stehe) zu führen gewesen seien. Demgegenüber stehe die Aussage der Kellnerin Susanne L, die behauptet habe, dass die Aufzeichnungen nach der Abrechnung aus dem Heft herausgerissen und mit der Tageslosung dem Beschwerdeführer übergeben würden. Der ehemalige Diskjockey Günther H habe diese Aussage bestätigt. Weiters erscheine es völlig unglaubwürdig, dass Hefte - die jeden Abend über bis zu acht Stunden direkt an der Bar lägen (wo relativ beengt Getränke ausgeschenkt würden) und dies über einen Zeitraum von mehreren Monaten - aussähen, als würden sie lediglich in verschlossenen Aktenschränken liegen. Die Hefte wiesen weder eingetrocknete Wasser- noch Getränkeflecken auf. Im Gegensatz dazu habe das Heft mit den Aufzeichnungen des einen aktuellen Tages sehr mitgenommen ausgesehen.

Pkt 2d) "Grundaufzeichnungen - 'vorgeschriebenes Kassabuch'"

In der Wohnung des Beschwerdeführers sei ein karierter DIN A4 Zettel mit handschriftlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers vorgefunden worden. Dieser Zettel stelle augenscheinlich eine laufende Bestandsverrechnung für alle baren Geschäftsfälle des Monates Juni 1998 dar. Dabei werde der tägliche Kassastand ermittelt. Auffallend dabei sei, dass die Ausgaben bis einschließlich 26. Juni 1998 bereits eingetragen seien, die Tageslosungen von Dienstag (23. Juni 1998), Mittwoch (24. Juni 1998) und Donnerstag (25. Juni 1998) hingegen nicht. Diese tägliche Kassastandsermittlung (vor allem mit den bereits vorgeschriebenen Ausgaben) diene offenbar dazu, der Gefahr von Kassafehlbeträgen vorzubeugen.

Pkt 2e) "Grundaufzeichnungen - fehlende Tageslosungsaufzeichnungen"

Die zuletzt aufgezeichneten Losungen beträfen Samstag, den 20. Juni 1998. Die Aufzeichnungen für Dienstag (23. Juni 1998) und Mittwoch (24. Juni 1998) seien weder in den genannten Heften eingetragen worden noch hätten lose Zettel für diese Tageslosungen bei der Hausdurchsuchung gefunden werden können.

Pkt 2f) "Wareneinsatz Kaffee (bzw. Maresi, Zucker) - Schwarzeinkäufe"

Laut Buchhaltung sei der letzte Kaffee-Einkauf vor der Hausdurchsuchung am 4. Juni 1998 erfolgt. Dabei seien 5 kg Kaffee erworben worden, wovon bei der durchgeführten Hausdurchsuchung noch 1,5 kg Kaffee vorrätig gewesen seien. Hochgerechnet ergebe dies einen jährlichen Wareneinsatz von rund 93 kg Kaffee. Der tatsächlich verzeichnete durchschnittliche Wareneinsatz pro Jahr habe in den Jahren 1994 bis 1997 jedoch nur 30 kg betragen. Daraus errechne sich eine Abweichung des kalkulatorisch ermittelten Wareneinsatzes vom Wareneinsatz laut Buchhaltung von rund 44 %. Ähnlich verhalte es sich bei dem Verbrauch von Maresi und Zucker.

Pkt 2g) "Wareneinkauf Zigaretten bzw. Losung Zigaretten"

Auf dem Konto Wareneinkauf Zigaretten schienen im Jahr 1994 S 9.800,--, 1995 S 10.966,67 und 1996 S 13.883,33 auf. Diese Zahlen würden in etwa den jährlichen Ausgaben eines einzelnen starken Rauchers entsprechen und seien als Wareneinkauf einer Diskothek unglaubwürdig.

Pkt 2h) "Tageslosung am Tag der Hausdurchsuchung"

Die Losung am Tag der Hausdurchsuchung habe S 17.059,-- betragen. Demgegenüber hätten die Tageslosungen der Freitage im Juni des gesamten Prüfungszeitraumes (ab 1994) keine derartige Höhe erreicht. Die durchschnittliche Freitagslosung im Juni des Vorjahres 1997 habe beispielsweise lediglich S 10.332,50 betragen. Die Tageslosung am Tag der Hausdurchsuchung weiche von den (erklärten) durchschnittlichen Freitagslosungen im Juni 1997 um rund 65 % ab. Die Aushilfskellnerin Susanne L habe niederschriftlich angegeben, dass der Umsatz, den sie im Barbereich durchschnittlich erziele, bei S 10.000,-- liege. Diese Aussage decke sich mit den Feststellungen am Tag der Hausdurchsuchung. Im Gegensatz dazu habe der Kellner Rainer L angegeben, der von ihm erzielte durchschnittliche Umsatz bewege sich zwischen S 3.000,-- und S 6.000,--. Diese Angabe sei unglaubwürdig, weil der am Tag der Hausdurchsuchung von ihm erzielte Umsatz mit S 7.976,-- beträchtlich höher gewesen sei. Wegen der schlechten Witterungslage und der an diesem Tag stattfindenden Übertragung von Spielen der Fußballweltmeisterschaft sowie den unvermeidlichen Störungen auf Grund der Hausdurchsuchung könne davon ausgegangen werden, dass der am Tag der Hausdurchsuchung erzielte Erlös nicht außergewöhnlich hoch gewesen sein könne.

Auf Grund der festgestellten Buchführungsmängel seien die Erlöse und umsatzsteuerpflichtigen Entgelte im Schätzungswege gemäß § 184 BAO um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Tageslosung am Tag der Hausdurchsuchung die durchschnittlichen Freitagslosungen im Juni des Vorjahres überstiegen habe. Wegen der widrigen Umstände am Tag der Hausdurchsuchung und der Vermutung, dass der Kellner Rainer L ab dem Zeitpunkt des Prüfungsbeginnes die Umsätze nicht mehr vollständig erfasst habe, erscheine ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 % des erklärten Umsatzes gerechtfertigt. Korrespondierend zur Umsatzzuschätzung seien auch die erklärten Wareneinkäufe entsprechend dem festgestellten Rohaufschlagskoeffizienten zu erhöhen.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ dementsprechend geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 sowie einen Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer für das Jahr 1999.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die genannten Bescheide. Die Hausdurchsuchung habe keine nennenswerten Erkenntnisse oder Tatsachen erbracht, welche die vorgenommenen Zuschätzungen rechtfertigen könnten. Zu den einzelnen festgestellten Buchführungsmängeln entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen:

"Schwarz-Beschäftigte"

Die Aushilfskellnerin Susanne L sei auf Grund ihrer geringfügigen Beschäftigung lediglich zur Unfallversicherung anzumelden gewesen. Ihre Lohnzahlungen seien nicht aus Schwarzumsätzen erfolgt, sondern laufend als Akonto vom Wechselgeld. Die Beträge seien bei Abrechnung des Endbetrages im Folgemonat in das Kassabuch als Auszahlung eingetragen und das Wechselgeld entsprechend ausgeglichen worden. Da die "Türsteher" im Lokal des Beschwerdeführers auf Grund eines vorhandenen Summers an der Eingangstür keine "richtige Aufgabe" zu erfüllen hätten, sondern nur unterstützende Funktion für den Fall, dass Gäste aus dem Lokal gewiesen werden müssten, würden die Bekannten für diese Tätigkeit auch kein Entgelt verlangen. Der Zeuge Christian R könne dies glaubhaft bestätigen.

"Überbestände zum 27.6.1998 - nicht erklärter Wareneinkauf"

Unter Berücksichtigung des (nunmehr) vorgelegten Lieferscheines vom 26. Juni 1998 würden sich die aufgezeigten Fehlmengen zum einen verringern, zum anderen sei zu bedenken, dass verschiedene Spirituosen wegen ihres Alters und der Gängigkeit der Marken im Laufe der Zeit unveräußerlich würden. Diese Getränke seien zunächst jahrelang in der Inventur aufgeschienen und in den letzten Inventuren wegen ihrer Wertlosigkeit nicht mehr erfasst worden (Krimsekt, etc.). Bei den beiden Magnumflaschen handle es sich um Weihnachtsgeschenke, die mangels Anschaffungskosten in der Inventur nicht bewertet worden seien. Die diversen geringfügigen Überbestände bei den Spirituosen erklärten sich aus der Inventurposition zum 31. Dezember 1997 "diverse angebrochene Flaschen" in Höhe von S 2.000,--. Auf Grund des Zeitdrucks während der Stichtagsinventur anlässlich der Hausdurchsuchung erscheine überdies eine genaue fehlerfreie Erfassung der Lagerbestände zweifelhaft. Zum Tee und den vorgefundenen Zitronen erläuterte der Beschwerdeführer, dabei handle es sich um von "der Mutter, die die Reinigung des Lokales besorgt" (zum Eigenverbrauch) mitgebrachte Ware. Wegen der minimalen Teeumsätze erfolge nämlich nahezu kein Einkauf. Möglicherweise seien aber auch einzelne Teebeutel bei der Inventurerstellung zum 31. Dezember 1997 bei den angebrochenen Packungen nicht genau erfasst worden, was bereits die letzte Betriebsprüfung über die Jahre 1991 bis 1993 beanstandet habe. Die damalige abgabenbehördliche Prüfung habe lediglich zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages geführt und "die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnung nicht in Frage gestellt".

"Grundaufzeichnungen, Losungsaufzeichnungen"

Sämtliche Zeugen hätten übereinstimmend bestätigt, dass die Aufzeichnungen in zwei DIN A5 Heften erfolgt seien. Lediglich Günther H, ein Diskjockey, der mit den Aufzeichnungen direkt nichts zu tun gehabt habe, habe von "zwei Blöcken" gesprochen. Auch aus der Aussage der Kellnerin Susanne L würden sich keine anderen Erkenntnisse ergeben, da sich ihre Aussagen lediglich auf die Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt) des Beschwerdeführers bezogen hätten. In dieser Zeit seien unbestritten die Aufzeichnungen aus den zwei Heften herausgerissen und mit den Losungen dem Beschwerdeführer übergeben worden. Die Originalhefte hätten sich zu dieser Zeit versperrt im Lokal befunden. Ihr ordentlicher Zustand erkläre sich aus der sorgsamen Verwahrung. Verschiedene Ziffern seien wegen der unleserlichen Schrift des Kellners ein zweites Mal mit einem Kugelschreiber nachgezogen worden.

"Grundaufzeichnungen - 'vorgeschriebenes Kassabuch'" Da sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. Juni bis 29. Juni 1998 in stationärer Behandlung befunden habe, hätten die Losungen für diesen Zeitraum nicht eingetragen werden können. Die Grundaufzeichnungen seien in der Zeit seiner Abwesenheit von seinen Angestellten erstellt und deren rechnerische Richtigkeit anhand der übergebenen Beträge im Krankenhaus überprüft worden. Wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes habe der Beschwerdeführer im Juni 1998 damit begonnen, Hilfsaufzeichnungen zu führen, welche den Sinn gehabt hätten, der Ehefrau des Beschwerdeführers die Zahlungstermine und das verfügbare Geld aufzulisten.

"Grundaufzeichnungen - fehlende Tageslosungsaufzeichnungen"

Dieser Umstand erkläre sich durch den Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers.

"Wareneinsatz Kaffee (bzw. Maresi, Zucker) - Schwarzeinkäufe"

Der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 1998 größere Mengen an Kaffee, Zucker und Maresi eingekauft, Teile dieses Einkaufes jedoch wegen der schlechten Lagermöglichkeiten im Lokal und wegen wiederholten Kaffeediebstahls zu Hause aufbewahrt. Bei der Hausdurchsuchung in den Privaträumlichkeiten müsse den Erhebungsbeamten der Geruch des gelagerten Kaffees aufgefallen sein.

"Wareneinkauf Zigaretten bzw. Losung Zigaretten"

Der Beschwerdeführer sei als Nichtraucher an einer guten Luftqualität im Lokal interessiert und habe deshalb die Kellner angewiesen, nur sehr zurückhaltend Zigaretten zu verkaufen. Auch sei festzustellen, dass die meisten Gäste wegen der hohen Preise hinlänglich Vorräte mitbrächten.

"Tageslosung am Tag der Hausdurchsuchung"

Auf Grund der Fußballweltmeisterschaft hätten besonders viele Damen das Lokal besucht und offensichtlich zu dem "Spitzenumsatz" beigetragen. Der Kellner Rainer L habe auch nach Prüfungsbeginn sämtliche Umsätze festgehalten. Da die Konsumation üblicherweise bereits bei Bestellung bezahlt werden müsse, sei es verständlich, dass nach 2.00 Uhr früh (dem Beginn der Amtshandlung) im Lokalbereich kaum mehr Umsätze angefallen seien. Im Barbereich könne demgegenüber davon ausgegangen werden, dass die Hausdurchsuchung Schaulustige angelockt habe. Insgesamt hätten am Tag der Hausdurchsuchung besondere Verhältnisse zu einem überdurchschnittlichen Umsatz geführt. Die Kellnerin Susanne L müsse bei der Angabe, ihr Umsatz habe an manchen Tagen S 10.000,-- betragen, irrtümlicherweise auch das vorhandene Wechselgeld von ca. S 5.000,-- dazugerechnet haben. Die Aussage des Rainer L - die durchschnittlichen Umsätze lägen zwischen S 3.000,-- bis S 6.000,-- - träfe hingegen zu.

Die Richtigkeit der eingereichten Steuererklärungen werde auch durch den Umstand bestätigt, dass Nachforschungen bei einem Brauereiunternehmen in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Unregelmäßigkeiten zu Tage gebracht hätten. Würden tatsächlich Verkürzungen in dem von der Prüfung festgestellten Ausmaß vorliegen, dürfte auch der Biereinkauf und der Einkauf alkoholfreier Getränke nicht stimmen. Tatsächlich hätten jedoch nur geringfügige Fehlbestände im Zuge der Hausdurchsuchung festgestellt werden können.

Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 trat der Prüfer u. a. den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Art der Bezahlung der Susanne L entgegen. Die geschilderte Form der Lohnverrechnung sei unglaubwürdig, weil unter diesen Umständen der Wechselgeldbetrag stets weniger werden würde, und es zu laufenden Privateinlagen kommen müsste, welche jedoch im Monat Mai nicht verzeichnet worden seien. Die erste Lohnzahlung an Susanne L scheine erst einen Tag nach der Hausdurchsuchung im Kassabuch als Ausgang auf. Auch seien im Zuge der Hausdurchsuchung keine Aufzeichnungen über Lohn- bzw. Akontozahlungen an die Kellnerin vorgefunden worden. Würden die Türsteher nur gegen freie Konsumation ihre Tätigkeit ausüben, müsste auch dieser Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechenden Aufzeichnungen führen. Zudem hätte es bei der Freikonsumation durch fünf Türsteher zu entsprechenden (tatsächlich nicht aufgetretenen) Kalkulationsabweichungen kommen müssen.

Der mit der Berufung vorgelegte Lieferschein vom 26. Juni 1998 sei am Tag der Hausdurchsuchung weder in der Wohnung noch im Lokal des Beschwerdeführers vorgefunden worden. Im Übrigen passe der (angeblich im Krankenhaus aufbewahrte) Lieferschein auch aus anderen näher dargestellten Gründen nicht zu den sonst üblichen geschäftlichen Usancen. Die angeblich unveräußerlichen Waren und Geschenke würden ebenso wie Tee mit Zitrone bzw. Rum laut Getränkekarte zum Verkauf angeboten. Dass die Uraufzeichnungen nur an jenen Tagen aus den Heften herausgerissen worden seien, an denen sich der Beschwerdeführer im Krankenhaus aufgehalten habe, sei gleichfalls unglaubwürdig. Die Blattanzahl des einen Heftes habe nämlich im Zeitpunkt der Beschlagnahme nur mehr 22 (von 40) bzw. 10 (von 20) Blatt betragen. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass sich die allgemein formulierte Aussage der Kellnerin Susanne L zum Herausreißen der Blätter ausschließlich auf die Tage des Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers beziehen könnte, da sie nur an Wochenenden ausgeholfen habe und folglich am Tag der Hausdurchsuchung erstmalig mit dieser Situation konfrontiert gewesen wäre. Insgesamt stehe es für den Prüfer außer Zweifel, dass die Losungen in den Heften für steuerliche Zwecke nachgeschrieben worden seien.

Die Fußballweltmeisterschaft könne nicht der Grund für einen besonders hohen Umsatz am Tag der Hausdurchsuchung gewesen sein. An den beiden vorangegangenen Freitagen - die Fußballweltmeisterschaft sei auch damals schon im Gange gewesen - seien nämlich nur Losungen in Höhe von S 10.711,-- (12. Juni 1998) bzw. S 11.601,-- (19. Juni 1998) verzeichnet worden.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 entgegnete der Beschwerdeführer den Ausführungen des Prüfers. Susanne L sei über die Höhe des Wechselgeldbetrages nicht informiert, sodass ihr zwangsläufig der Tascheninhalt als Umsatz erscheinen müsse. Für Personalverpflegung seien in den Jahren 1994 und 1995 jeweils S 30.240,-- und im Jahr 1996 S 25.200,-- angesetzt worden. Die Konsumation der Türsteher sei damit abgedeckt. Die schwere Erkrankung des Beschwerdeführers habe "sämtliche organisatorischen Abläufe verändert", auch die vom Prüfer angesprochene Geschäftsbeziehung. Den Lokalgästen würden lediglich synthetische Zitronenersätze angeboten. Die vorgefundenen Zitronen fänden ausschließlich private Verwendung. Die unversperrt aufbewahrten Hefte wären im Allgemeinen nur für Notizzwecke verwendet worden und wiesen deshalb auch herausgerissene Seiten auf. Insgesamt dürften die am Tag der Hausdurchsuchung getroffenen Feststellungen nicht als Grundlage für eine Änderung der Jahre 1994 bis 1996 herangezogen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Nach Ansicht der belangten Behörde könne es unter Berücksichtigung der vorgetragenen Einwendungen und der widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden, dass die Losungsermittlung während des Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers tatsächlich anders organisiert gewesen sei. Entscheidungswesentlich sei jedoch, ob es sich bei den beschlagnahmten Aufzeichnungen der Tageslosungen für den Prüfungszeitraum der Jahre 1994 bis 1996 um die Grund- bzw. Originalaufzeichnungen gehandelt habe. Außer Streit stehe, dass hinter der Bar zwei Hefte aufbewahrt und darin vom Beschwerdeführer und den Kellnern Losungsaufzeichnungen erfolgt seien. Nach der Lebenserfahrung sei anzunehmen, dass es an einem Platz, wo auf relativ beengtem Raum auch die Getränke hergerichtet und ausgeschenkt würden, durch Verschütten, Überlaufen, Abwaschen und Abstellen von Getränken nicht trocken sei, und gerade Papier Nässe bzw. Feuchtigkeit besonders aufnehme. Die am Tag der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Hefte, in denen die Einnahmen aufgezeichnet worden seien, wiesen dementsprechend auch Wasser- bzw. Getränkeflecken auf. Dass die Hefte in einer Lade versperrt aufbewahrt würden, ändere nichts daran, dass sie während der Öffnungszeiten gleichfalls auf der Theke gelegen haben mussten, um darin die erforderlichen Eintragungen vornehmen zu können. Die von der belangten Behörde begutachteten Hefte wiesen ungeachtet des Umstandes, dass sie über einen Zeitraum von drei bzw. vier Monaten verwendet worden seien, keinerlei durch Wasser- bzw. Getränkereste verursachte Flecken auf. Die belangte Behörde nehme es daher als erwiesen an, dass es sich bei den sichergestellten Losungsaufzeichnungen nicht um die Originalaufzeichnungen gehandelt habe. Die Schätzungsberechtigung sei daher schon aus diesem Grund gegeben.

Zur Höhe der Schätzung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die belangte Behörde könne dem Einwand des Beschwerdeführers, bei dem am Tag der Hausdurchsuchung festgestellten Umsatz handle es sich um einen außerordentlichen Spitzenwert, nicht folgen. Dass die Fußballweltmeisterschaft nicht zu höheren Einnahmen geführt habe, zeige der vom Prüfer vorgenommene Vergleich mit den erklärten Losungen der anderen Freitage während der Fußballweltmeisterschaft. Auch widerspreche es der Lebenserfahrung, dass eine Hausdurchsuchung unter Anwesenheit von Polizeiorganen als umsatzfördernde Maßnahme angesehen werden könne. Unstrittig sei zudem, dass der bereits zu Beginn der Amtshandlung erzielte Umsatz S 14.265,-- betragen habe. Während der Hausdurchsuchung sei von der Kellnerin im Lokalbereich ein Umsatz in Höhe von S 914,--, vom Kellner im Barbereich ein solcher von S 1.880,-- erzielt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass ohne die Amtshandlung in der Zeit von 2.00 Uhr bis 4.30 Uhr eher ein höherer, keinesfalls aber ein niedrigerer Umsatz erzielt worden wäre. Dass die am Tag der Hausdurchsuchung erzielte Losung keineswegs einen nur einmal erzielten Spitzenumsatz darstelle, lasse auch die Aussage der Kellnerin erkennen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Susanne L habe lediglich den Inhalt der Kellnerbrieftasche gekannt, nicht jedoch die Höhe des Umsatzes, sei logisch nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der mathematischen Gesetze könne man die Gesamtsumme, die sich in einer Brieftasche befinde, nur dann kennen, wenn sowohl die Höhe des Umsatzes als auch jene des Wechselgeldes bekannt sei. Summiere man den von Susanne L angegebenen Betrag von S 10.000,-- und den vom zweiten Kellner Rainer L als (oberen) Durchschnittswert genannten Betrag von S 6.000,--, komme man zu einer Gesamtsumme von S 16.000,--, während die der Abgabenbehörde offen gelegten durchschnittlichen Freitagslosungen zwischen S 10.332,50 und S 11.555,40 geschwankt hätten. Auch die erklärten Spitzenlosungen von S 14.442,-- (am 8. Mai 1998) sowie von S 13.691,-- (am 13. März 1998) lägen unter den von den Zeugen angegebenen Werten. Demnach würde nicht nur die äußere Aufmachung, sondern auch der Inhalt der Losungshefte dafür sprechen, dass es sich bei den sichergestellten Unterlagen nicht um die Uraufzeichnungen gehandelt habe.

Die pauschale Zuschätzung durch die Betriebsprüfung basiere auf der berechtigten Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Umsätze und Einkäufe regelmäßig verkürzt habe. Dass im Zuge der Hausdurchsuchung keine Hinweise auf Schwarzeinkäufe sowie auf Warenüberbestände von wesentlichem Umfang aufgefallen seien, erweise nicht die Korrektheit der Aufzeichnungen. Um den Einwendungen des Beschwerdeführers dennoch teilweise Rechnung zu tragen und dem Ziel jeder Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe kommen, gerecht zu werden, sei es nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt, bei der Ermittlung des pauschalen Zuschlagssatzes die durchschnittlichen Freitagslosungen jeweils vom Juni des Prüfungszeitraumes 1994 bis 1996 mit einzubeziehen. Wie im angefochtenen Bescheid näher dargestellt, verringere sich durch die Verbreiterung der Vergleichsgrundlage die Zuschätzung von bisher 65 % auf 57 %. Die Verhängung eines zusätzlichen Sicherheitszuschlages, wie vom Prüfer vorgenommen, sei bei der gewählten Schätzungsmethode nicht gerechtfertigt. Insoweit sei daher der Berufung teilweise stattgegeben worden.

Abschließend wird im angefochtenen Bescheid zu den von der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Buchführungsmängeln festgehalten, dass dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich eine Entkräftung der Vorwürfe nicht gelungen sei. So widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, dass regelmäßig beschäftigte Türsteher nur gegen freie Konsumation tätig würden. Auch sei der Fehlbestand von sechs Flaschen Hochriegel-Sekt unstrittig geblieben. Wenig glaubwürdig sei auch, dass die das Lokal reinigende Mutter ihren eigenen Tee sowie 14 Stück Zitronen mitgebracht habe. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers über den zurückhaltenden Verkauf von Zigaretten widerspreche den üblichen Gepflogenheiten in Diskotheken und werde von der belangten Behörde als Schutzbehauptung angesehen. Die Ausführungen zur Aufbewahrung von Belegen im Krankenhaus seien - obzwar nicht entscheidungswesentlich - so doch geeignet, in einer Gesamtschau die von der abgabenbehördlichen Prüfung vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine Einnahmen und Ausgaben regelmäßig über einen längeren Zeitraum verkürzt, zu untermauern.

Weiters wird im angefochtenen Bescheid auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2001 hingewiesen. Diese "ergänzenden Einwendungen" sehe die belangte Behörde als Versuch der Verfahrensverschleppung. Hätte der Beschwerdeführer ein tatsächliches Interesse gehabt, dass die Einwendungen in der Senatsentscheidung berücksichtigt würden, wäre die entsprechende Absicht, zusätzliche Sachvorbringen und Beweisanträge zu stellen, dem Berichterstatter anlässlich der näher dargestellten telefonischen Kontakte in der Woche vor der Beschlussfassung durch den Senat mitgeteilt worden.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich sowohl gegen die Schätzungsberechtigung als auch gegen die Höhe der Schätzung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, 97/13/0033).

Die Beschwerde bestreitet zunächst "ausdrücklich" (ohne dazu allerdings nähere Ausführungen zu machen) die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde. Schon vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst eingeräumten Mängel seiner Bücher (fehlende Wareneingänge an Hochriegel-Sekt, Verbuchung der tageweise ausbezahlten Aushilfslöhne in einer Summe am Monatsende) kann keine Rede davon sein, dass die im Beschwerdefall geführten Bücher eine zuverlässige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ermöglicht hätten. Überdies stellt auch die im Verwaltungsverfahren geschilderte Übung, Spirituosen "wegen ihrer Wertlosigkeit" nicht in der Inventur zu erfassen, einen Buchführungsmangel dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, müssen die im Betrieb vorhandenen Waren auch dann in der Inventur aufscheinen, wenn sie nicht mehr bewertbar sind. Die unvollständige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu werten (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 96/13/0068). Zu den von einem Geschäftsfreund unentgeltlich zugewendeten Magnumflaschen ist ergänzend auf die Bestimmung des § 6 Z. 9 lit. b EStG zu verweisen, wonach die Bewertung mit den fiktiven Anschaffungskosten zu erfolgen hat.

Die belangte Behörde hat die Schätzungsberechtigung (und daraus abgeleitet die Schätzungsmethode) primär auf das Fehlen der ursprünglichen Losungsaufzeichnungen gestützt. Bei den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Losungsheften handle es sich um reingeschriebene Aufzeichnungen, die keinen Anspruch auf Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen und deshalb nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden könnten.

In Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/13/0033, 0034). Die Ausführungen der belangten Behörde zum Fehlen originärer Losungsaufzeichnungen des Beschwerdeführers halten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die belangte Behörde hat ihre Feststellung auf einen Vergleich der am Tag der Hausdurchsuchung geführten laufenden Erlösaufzeichnungen mit jenen Erlösaufzeichnungen, die für den Streitzeitraum vorgefunden wurden, gestützt. Anders als die Losungsaufzeichnungen eines einzigen Tages wiesen die drei bzw. vier Monate verwendeten "Hefte" keine Verunreinigungen durch Wasser- oder Getränkeeinwirkungen oder andere Spuren eines intensiven Gebrauchs auf. Der vom Beschwerdeführer angebotenen Erklärung, die Losungshefte des Streitzeitraums wären anders als die am Tag der Hausdurchsuchung geführten Aufzeichnungen (von ihm als "Schmierhefte" bezeichnet) in einer Lade versperrt aufbewahrt worden, wird im angefochtenen Bescheid zutreffend entgegen gehalten, dass diese - soll es sich bei den beschlagnahmten Heften um die Uraufzeichnungen der Kellner handeln - gleichfalls während der Öffnungszeiten des Lokals offen auf der Theke gelegen sein müssten. Dass - wie die Beschwerde vorbringt - auch für den Streitzeitraum Losungshefte vorhanden seien, welche Verunreinigungen aufweisen würden, lässt die behördliche Feststellung, bei laufendem Gebrauch ergäben sich durchwegs Spuren, die auf eine dauernde Verwendung hinwiesen, nicht als unschlüssig erkennen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe die Aussagen der Zeugen Mag. Elena P., Christian R. sowie Klaus S. nicht berücksichtigt. Diese hätten "unisono bestätigt, dass die Eintragungen stets in die beiden Hefte vorgenommen" worden seien. Auf Grund dieser Aussagen hätte die belangte Behörde zum Schluss gelangen müssen, dass die beschlagnahmten Hefte keine fingierten Abrechnungen darstellen würden.

Dieses Beschwerdevorbringen übersieht, dass mit den gegenständlichen Zeugenaussagen, wonach die von den Kellnern (bzw. dem Beschwerdeführer) einkassierten Beträge laufend in "zwei DIN A5 Hefte" eingetragen worden seien, wohl das Vorhandensein von Uraufzeichnungen bestätigt wird, nicht jedoch die (im angefochtenen Bescheid verneinte) Nämlichkeit der vorgefundenen Hefte mit den Originalaufzeichnungen. Die Beschwerde behauptet auch nicht, Anträge auf in diese Richtung zielende ergänzende Zeugenvernehmungen gestellt zu haben. Solcherart kann die behördliche Sachverhaltsfeststellung, bei den vorgefundenen Losungsheften habe es sich um nachträglich angefertigte Aufzeichnungen gehandelt, nicht als Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung erkannt werden.

Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens stehen Einwendungen gegen die von der belangten Behörde angewandte Schätzungsmethode. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1997, 95/15/0138).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den am Tag der Hausdurchsuchung - einem Freitag im Juni 1998 - festgestellten Erlös den erklärten durchschnittlichen Freitagslosungen jeweils vom Juni des Streitzeitraumes 1994 bis 1996 gegenüber gestellt und die solcherart ermittelte prozentuale Differenz von rund 57 % in der Art eines Sicherheitszuschlages den erklärten Erlösen der Streitjahre hinzugerechnet.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, im angefochtenen Bescheid werde nicht begründet, weshalb gerade die erklärten Losungen der Junifreitage der Jahre 1994 bis 1996 zum Vergleich herangezogen worden seien. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe zunächst beabsichtigt, nur die aufgezeichneten Losungen vom Juni 1998 dem Vergleich zu Grunde zu legen. Später sei ein "Kompromissvorschlag" dahingehend unterbreitet worden, die Losungen aller Freitage des Jahres 1998 zu berücksichtigen. Schließlich wäre in den erstinstanzlichen Bescheiden eine Gewinnzuschätzung "auf Basis der Vergleichslosungen im Juni 1997" (zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 20 %) zum Ansatz gelangt.

Dass die unterschiedlichen Ansätze zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht dem Ziel gedient hätten, zu einem den tatsächlichen Verhältnissen am ehesten entsprechenden Ergebnis zu gelangen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die von der belangten Behörde vorgenommene "Verbreiterung der Vergleichsbasis" hat zu einer Verminderung der Zuschätzungsbeträge geführt und den Beschwerdeführer insoweit nicht in seinen Rechten verletzt. Da die erklärten durchschnittlichen Freitagserlöse des Jahres 1994 (S 11.234,25) nahezu gleich hoch waren wie jene des Jahres 1998 (S 11.319,68) und sich die ausgewiesenen Durchschnittserlöse der betreffenden Tage in den Jahren 1995 bis 1997 gleichfalls nur in einer geringen Schwankungsbreite bewegten, kann es auch nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde mit der von ihr angewandten Schätzungsmethode implizit von einer in den Jahren 1994 bis 1998 unverändert gebliebenen Bewirtschaftungsart ausgegangen ist.

Das Vorbringen, die einschreitenden Beamten hätten anlässlich der Hausdurchsuchung Getränke bestellt und auch bezahlt und solcherart zum "Spitzenumsatz" dieses Tages beigetragen, ist betragsmäßig nicht konkretisiert und daher schon auf Grund seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, ein Überschreiten der jeder Schätzung immanenten Bandbreite aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer auf den für Freitag, den 8. Mai 1998 erklärten "richtig dokumentierten Umsatz in Höhe von S 14.442,00" verweist und daraus eine Zuschätzung im Ausmaß von 40 % ableitet, unterlässt er es, jene Umstände aufzuzeigen, auf Grund derer die belangte Behörde von der sachlichen Richtigkeit der genannten Tageslosung hätte ausgehen müssen.

Die Beschwerde sieht eine weitere Unschlüssigkeit der Schätzung darin gelegen, dass im Zuge der Hausdurchsuchung keine Hinweise auf Schwarzeinkäufe sowie Warenüberbestände "von wesentlichem Umfang" aufgefallen seien. Die Erzielung von Schwarzerlösen in Höhe von 57 % setze zwingend Wareneinsatzverkürzungen in eben diesem Ausmaß voraus.

Auch diesem Vorbringen gelingt es nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Wohl bedarf eine Umsatzverkürzung, soll sie nicht bereits durch einfache Verprobung der Rohaufschläge offen zu Tage treten, der in der Beschwerde geschilderten "Schwarzeinkäufe". Dass Wareneinsatzverkürzungen im Zuge abgabenbehördlicher Überprüfungen jedenfalls festzustellen sein müssten, ist jedoch eine Behauptung des Beschwerdeführers, die von Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden kann. Gerade beim Umsatz nicht leicht verderblicher Ware (wie im Beschwerdefall von Getränken) kann kaum festgestellt werden, ob der vorgefundene Warenbestand aus einem deklarierten länger zurückliegenden oder aus einem nicht deklarierten zeitnahen Wareneinkauf stammt. Solcherart kann bereits bei geringer Aufmerksamkeit das Auftreten von "wesentlichen Warenüberbeständen" vermieden werden. Dass "geringe Warenüberbestände" im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt wurden, bestreitet die Beschwerde nicht. Werden die Einnahmen zudem nur betragsmäßig ohne nähere Spezifizierung festgehalten, kann überdies auch im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung nicht gesagt werden, ob der Verkauf im deklarierten Wareneinsatz der jeweiligen Getränkeart mengenmäßige Deckung gefunden hat.

Der Umstand, dass Überprüfungen bei einer bestimmten Brauerei keine "Schwarzlieferungen" an den Beschwerdeführer ergeben hätten, erlaubt die von der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung - beim Hauptumsatzträger Bier könnten keinesfalls Umsatzverkürzungen erfolgt sein - nicht. Weder macht die Beschwerde nämlich einsichtig, dass das im Lokal angebotene Bier nur von der genannten Brauerei bezogen werden konnte noch erklärt der Beschwerdeführer, weshalb die Erhebungen bei der Brauerei ein vollständiges Bild über sämtliche Warenbezüge des Beschwerdeführers erwarten ließen (vgl. dazu die in der Gegenschrift von der belangten Behörde angeführten so genannten "Rampenbarverkäufe").

Der vom Beschwerdeführer vermissten Feststellung, "mit welchen Waren ein Umsatzplus von 57 % erzielbar" sei, bedurfte es schon deshalb nicht, weil ein entsprechender Umsatz am Tag der Hausdurchsuchung unstrittig erzielt werden konnte.

Als weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sein mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 gemachtes Vorbringen entgegen der Bestimmung des § 280 BAO nicht berücksichtigt.

Im genannten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer die Tageslosung vom 25. Juni 1998 (dem Tag vor der Hausdurchsuchung) in Höhe von S 4.892,-- den "durchschnittlichen Donnerstagslosungen von 1995 bis 1997" (in Höhe von S 6.381,60, S 5.494,50 und S 5.554,50) gegenüber gestellt und daraus gefolgert, dass - hätte die Hausdurchsuchung am 25. Juni 1998 stattgefunden - die belangte Behörde bei der von ihr gewählten Schätzungsmethode zu keiner Umsatzverkürzung gelangt wäre.

Durch die Aktenlage gedeckt weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass die Tageslosung vom 25. Juni 1998 von den Abgabenbehörden nicht wie von der Beschwerde ausgeführt als "richtig" zugestanden worden sei. Dass der von den Abgabenbehörden implizit angenommene Geschehnisablauf - anlässlich der Reinschrift der Originalaufzeichnungen sei es zu Umsatzverkürzungen gekommen - für den 25. Juni 1998 wegen des Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht zutreffen konnte, erweist die sachliche Richtigkeit der für den 25. Juni 1998 vorgefundenen Losungsaufzeichnungen jedenfalls noch nicht. Hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren doch selbst wiederholt darauf hingewiesen, seine Abwesenheit habe eine grundlegende Änderung der organisatorischen Abläufe erforderlich gemacht (vgl. insbesondere die Ausführungen zum "Vorschreiben" der von der Ehefrau zu leistenden betrieblichen Zahlungen und zum Herausreißen der anders zu führenden Losungsaufzeichnungen aus den DIN A5 Heften).

Im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist aber, dass die in der Eingabe vom 29. Oktober 2001 angestellte Modellrechnung an den die Schätzung tragenden Feststellungen vorbei geht. Das betrifft insbesondere die - wie oben ausgeführt - unbedenklichen Sachverhaltsfeststellung, dass den Büchern des Beschwerdeführers nicht die anlässlich des Inkassos verfassten Originalaufzeichnungen, sondern nachträglich angefertigte Losungsaufstellungen zu Grunde liegen. Ein derartiger Buchführungsmangel, der dem gänzlichen Fehlen von Erlösaufzeichnungen gleich zu halten ist, erlaubte den von der belangten Behörde gezogenen Schluss der Einnahmenverkürzung. Welche andere Schätzungsmethode den tatsächlichen Verhältnissen im Beschwerdefall eher hätte gerecht werden können, wird auch mit der angeführten Eingabe nicht dargetan. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Begründungsmangel erweist sich aus diesem Grund als nicht wesentlich.

Insgesamt gelingt es der Beschwerde daher nicht darzutun, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung, zu der der Beschwerdeführer Anlass gegeben hat, jenes Maß an Unsicherheit überschritten hat, das jeder Schätzung immanent ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, S. 395 und die dort angeführte hg. Judikatur).

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 2. Juli 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140003.X00

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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