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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §127 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage, ob der Abgabepflichtige seine Verpflichtung nach § 127 Abs. 1 BAO verletzt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Wareneingangsbuch "während der Betriebsprüfung vorhanden" ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Wareneingangsbuch im Streitzeitraum tatsächlich (den Bestimmungen des § 128 BAO entsprechend) geführt wird und dieses - im Hinblick auf die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 Abs. 3 BAO - im Verwaltungsverfahren (das auch das Berufungsverfahren erfasst) vorgelegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998140072.X06Im RIS seit
24.06.2003