RS Vwgh 2003/12/11 2000/14/0113

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §132 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Lieferscheine (bzw entsprechende Durchschriften) gehören zu den von der Aufbewahrungspflicht iSd § 132 Abs 1 BAO umfassten Unterlagen. Zweck der Aufbewahrung der Belege ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung (Hinweis E 25. November 1986, 84/14/0109). Im Hinblick auf diesen Zweck wird die Aufbewahrung von Lieferscheinen (bzw Durchschriften) nicht durch die Aufbewahrung von Ausgangsrechnungen (Durchschriften) ersetzt. Auch die unterbliebene Aufbewahrung der Belege begründet die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden (Hinweis E 23. Mai 1990, 89/13/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140113.X05

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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