RS Vwgh 2002/5/28 98/14/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §184 Abs3;
UStG 1972 §11;

Rechtssatz

Der entscheidende Inhalt der Vorschrift des § 131 Abs 1 Z 5 BAO liegt in der Anordnung der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Belegmäßigkeit der Eintragungen, also im Gebot der Vorsorge durch entsprechende Einrichtungen, dass der Weg von der Eintragung bis zum Beleg und der Weg vom Beleg zur Buchung jederzeit verfolgt werden kann. Der Beleg hat jene Angaben aufzuweisen, die den der Buchung zu Grunde liegenden Geschäftsvorfall erkennen lassen, also in der Regel die Beschreibung des Vorganges mit seinen sachlichen, zeitlichen und persönlichen Komponenten. Dass § 11 UStG den Unternehmer (etwa bei Leistungserbringung gegenüber Nichtunternehmern) nicht zur Rechnungslegung verpflichtet, berührt die aus der angeführten Bestimmung ableitbare Verpflichtung, die Geschäftsfälle auch in ihrer zeitlichen Komponente festzuhalten, nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140097.X01

Im RIS seit

23.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten