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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z5;Rechtssatz
Der entscheidende Inhalt der Vorschrift des § 131 Abs 1 Z 5 BAO liegt in der Anordnung der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Belegmäßigkeit der Eintragungen, also im Gebot der Vorsorge durch entsprechende Einrichtungen, dass der Weg von der Eintragung bis zum Beleg und der Weg vom Beleg zur Buchung jederzeit verfolgt werden kann. Der Beleg hat jene Angaben aufzuweisen, die den der Buchung zu Grunde liegenden Geschäftsvorfall erkennen lassen, also in der Regel die Beschreibung des Vorganges mit seinen sachlichen, zeitlichen und persönlichen Komponenten. Dass § 11 UStG den Unternehmer (etwa bei Leistungserbringung gegenüber Nichtunternehmern) nicht zur Rechnungslegung verpflichtet, berührt die aus der angeführten Bestimmung ableitbare Verpflichtung, die Geschäftsfälle auch in ihrer zeitlichen Komponente festzuhalten, nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140097.X01Im RIS seit
23.09.2002