Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 2003 TKG 2003 §12a Abs2 TKG 2003 §9 Abs2 TKG 2003 § 12a gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 TKG 2003 § 12a gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011 TKG 2003 §... mehr lesen...
1 Die Erstmitbeteiligte (iF auch: Antragstellerin) ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und Erbringerin öffentlicher Kommunikationsdienste. Die Zweitmitbeteiligte (iF auch: Ö) ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin von Hochspannungsmasten, darunter des verfahrensgegenständlichen Hochspannungsmastes Nr. 760150A an einem Standort in B. 2 Die Mitbeteiligten hatten am 21. Juni 2002 ein „Generalübereinkommen“ über di... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 2003TKG 2003 §12a Abs2TKG 2003 §9 Abs2
Rechtssatz: Wie insbesondere § 9 Abs. 2 und § 12a Abs. 2 TKG 2003 deutlich machen, soll die behördliche Anordnung der Mitbenutzung die mangels Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzen. Das TKG 2003 geht also vom Primat der privatautonomen Gestaltung aus (vgl. etwa VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247), der Regulierungs... mehr lesen...
1 Die Erstmitbeteiligte (im Folgenden auch: W) vertreibt Arzneimittel und Kosmetika diverser Marken, welche sie auf der Website „www.b.com“ bewirbt. 2 Die Zweitmitbeteiligte (im Folgenden auch: H) ist Inhaberin einer Bestätigung nach § 15 TKG 2003, betreibt ein Kommunikationsnetz und erbringt Kommunikationsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste. 3 Mit Schreiben vom 15. März 2019 forderte die W die H auf, deren Kunden keinen Zugang mehr zur unter der Domain... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3R E1320600020/08 Urheberrecht40/01 Verwaltungsverfahren91/01 Fernmeldewesen
Norm: AVG §56EURallgTKG 2003UrhG §81 Abs1a32015R2120 EU-NetzneutralitätsV Art3 Abs3 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020
Rechtssatz: Das TKG 2003 ent... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 7. April 2015, Z 9/14-22, hatte die belangte Behörde (iF auch: TKK) gemäß §§ 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7 und 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) mit Wirksamkeit ab 1. November 2013 für die Zusammenschaltung der Kommunikationsnetze der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten in Ergänzung des Zusammenschaltungsvertrags vom 19. Mai 2003 nähere Bedingungen für Festnetzzusammenschaltungsentgelte festgelegt. Diese Regelungen wurden mit ein... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §41;TKG 2003 §35;TKG 2003 §37 Abs2;TKG 2003 §48;TKG 2003 §50; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2009/03/0001 E 30. Juni 2011 VwSlg 18168 A/2011 RS 1(hier: ohne den zweiten Satz) Stammrechtssatz Auch bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 ist - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Zusammenschaltungsstreit... mehr lesen...
I. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 festgestellt, dass die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge: "TA") auf dem "Markt für breitbandigen Zugang auf Vorleistungsebene" im Sinne des § 1 Z 17 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 idF BGBl II Nr 117/2005 über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden der erstmitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt 2. gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpfli... mehr lesen...
I. 1. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 leitete die belangte Behörde von Amts wegen das Marktanalyseverfahren gemäß § 37 TKG 2003 im Hinblick auf die Märkte gemäß § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) ein. Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2004 stellte die belangte Behörde fest, dass die T-Mobile Austria GmbH sowie die tele.ring Telekom Service GmbH über beträchtliche Marktmacht iSd § 37 Abs 2 TKG 2003 auf dem Markt der Terminierung in ihr jeweiliges öffentl... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE6A91/01 Fernmeldewesen
Norm: 61997TJ0228 Irish Sugar;62003TJ0340 France Telecom;EURallg;TKG 2003 §35;TKMV 2003 §1 Z15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/03/0210 E 28. Februar 2007 RS 11 Stammrechtssatz Im verfahrensgegenständlichen Markt - Terminierung in ein individuelles öffentliches Mobiltelefonnetz (Vorleistungsmarkt) im Sinne des § 1 Z 15 TKMVO 2003 -, auf dem die Beschwerd... mehr lesen...
Index: E3L E13206000E5XC E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz70;TKG 2003 §35;TKG 2003 §37;
Rechtssatz: Die belangte Behörde hat bei der Feststellung beträchtlicher Marktmacht im Rahmen der Marktanalyse nach § 37 TKG 2003 eine vorausschauende Beurteilung zu treffen, die notwendigerweise auf Prognosen und Hypothesen auf... mehr lesen...
Index: E3L E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;TKG 2003 §35 Abs2 Z7;TKG 2003 §35 Abs2 Z8;TKG 2003 §35 Abs2 Z9;TKG 2003 §35;
Rechtssatz: Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Markt definitionsgemäß um einen Monopolmarkt, bedarf es keiner genaueren Prüfung jener Kriterien, die für die Beurteilung der Marktmacht in... mehr lesen...
Index: E3L E13206000E5XC E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz70;TKG 2003 §35;TKG 2003 §37;
Rechtssatz: Die belangte Behörde hat bei ihrer Marktanalyse eine vorausschauende Beurteilung vorzunehmen (vgl dazu auch Rz 70 der Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemei... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE1EE3L E13206000E5XC E1320600059/04 EU - EWR91/01 Fernmeldewesen
Norm: 11997E082 EG Art82;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15 Abs2;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7 Abs4;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Erwägungsgrund25;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz20;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommuni... mehr lesen...
Index: E3L E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs4;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs2;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20;TKG 2003 §35;TKG 2003 §37 Abs2;TKG 2003 §50;
Rechtssatz: Im Fall einer Streitigkeit über Zusammenschaltungsbedingungen - einschließlich der Entgelte - kann die von der belangten Behörde zu tre... mehr lesen...
Index: E3L E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;TKG 2003 §35;TKG 2003 §37;
Rechtssatz: Die beschwerdeführende Partei verkennt in ihren Ausführungen zum Wettbewerbsproblem von Foreclosure-Strategien gegenüber kleinen Mobilfunkbetreibern, insbesondere aber Marktneueinsteigern (zB MVNOs), das Wesen des Greenfield-Ansatzes, we... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 2003 §35 Abs2;TKG 2003 §35;TKMV 2003 §1 Z15;
Rechtssatz: Beim Markt der Terminierung in das öffentliche Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen einheitlichen Markt, für den auch eine einheitliche - auf einer gesamthaften Abwägung der in § 35 Abs 2 TKG 2003 genannten Kriterien beruhende - Beurteilung zu treffen ist, ob die beschwerdeführende Partei au... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E13206000E5XC E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs1;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz70;EURallg;TKG 2003 §35;TKG 2003 §37 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/03/0210 E 28. Februar 2007 RS 9(hier: letzter Satz) Stammrechtssatz Nicht nur bei der Marktdefinition, sondern auch bei der Durchführung der Marktan... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren91/01 Fernmeldewesen
Norm: AVG §59 Abs1;TKG 2003 §35;TKG 2003 §37 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 die beträchtliche Marktmacht der Beschwerdeführerin (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) auf dem Markt der Terminierung von Sprachrufen in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz einerse... mehr lesen...
Index: E3L E13206000E5XC E13206000E6J10/07 Verwaltungsgerichtshof91/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art27 Abs1;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Erwägungsgrund25;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Erwägungsgrund27;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz16;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz17;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz30;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsn... mehr lesen...
Index: E3L E1320600010/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)91/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;B-VG Art130 Abs2;TKG 2003 §35;TKG 2003 §37;TKG 2003 §42;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen macht die beschwerdeführende Partei zunächst geltend, dass die belangte Behörd... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Mobilkom Austria AG & Co KG" im Sinne des § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE6J91/01 Fernmeldewesen
Norm: 61976CJ0085 Hoffmann-La Roche / Kommission;61986CJ0062 AKZO / Kommission;EURallg;TKG 2003 §35;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes begründen Marktanteile von über 50 % die widerlegbare Vermutung einer beherrschenden Stellung; "besonders hohe Marktanteile" liefern - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - ohne weit... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE6A91/01 Fernmeldewesen
Norm: 61997TJ0228 Irish Sugar;62003TJ0340 France Telecom;EURallg;TKG 2003 §35;TKMV 2003 §1 Z15;
Rechtssatz: Im verfahrensgegenständlichen Markt - Terminierung in ein individuelles öffentliches Mobiltelefonnetz (Vorleistungsmarkt) im Sinne des § 1 Z 15 TKMVO 2003 -, auf dem die Beschwerdeführerin 100 % der Marktanteile hält und ein Markteintritt von Wettbewerbe... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E13206000E5XC E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs1;52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz70;EURallg;TKG 2003 §35;TKG 2003 §37 Abs1;
Rechtssatz: Nicht nur bei der Marktdefinition, sondern auch bei der Durchführung der Marktanalyse sind von der Regulierungsbehörde die "Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" zu b... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt vom 17. Juli 1997 wurde gegenüber der Post und Telekom Austria AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Republik Österreich, Post und Telegrafenverwaltung, Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg, für den Zeitraum 1. April 1994 bis 30. April 1996 im Zusammenhang mit Bezügen an Dienstnehmer im Fernmeldebereich Kommunalsteuer in Höhe von S 22,080.078,-- (Bemessungsgrundlage S 736,002.600,--) festgesetzt sowi... mehr lesen...