RS Vwgh 2008/6/25 2007/03/0211

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §37;

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei verkennt in ihren Ausführungen zum Wettbewerbsproblem von Foreclosure-Strategien gegenüber kleinen Mobilfunkbetreibern, insbesondere aber Marktneueinsteigern (zB MVNOs), das Wesen des Greenfield-Ansatzes, wenn sie meint, dass ein derartiges Foreclosure-Risiko nicht bestehen könne, wenn die großen Betreiber der Verpflichtung unterliegen, ihre Netze auch mit Neueinsteigern zu kostenorientierten Entgelten zusammenzuschalten. Nach dem bei der Marktanalyse heranzuziehenden (modifzierten) Greenfield-Ansatz ist zu untersuchen, ob wirksamer Wettbewerb insgesamt oder teilweise oder in erster Linie das Ergebnis von Regulierung ist, und ob sich der Wettbewerb in dem definierten Markt beim Fehlen dieser Regulierung anders gestalten würde. Die auf dem analysierten Markt im Analysezeitpunkt bestehenden sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen, über deren Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung die Regulierungsbehörde als Ergebnis des Marktanalyseverfahrens zu entscheiden hat, sind daher auszublenden, nicht aber jene Rahmenbedingungen, die auf dem analysierten Markt auch ohne Auferlegung spezifischer Verpflichtungen (weiter) bestehen werden oder jene, die auf anderen Märkten während des Zeitraums der vorausschauenden Beurteilung fortbestehen werden und die Auswirkungen auf die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht auf dem untersuchten Markt haben können (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0088). Im Fall der Nichtauferlegung der Verpflichtung zur kostenorientierten Zusammenschaltung sind Foreclosure-Strategien gegenüber kleinen oder neu in den Markt eintretenden (auch virtuellen) Mobilfunkbetreibern möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X12

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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