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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;Rechtssatz
Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen macht die beschwerdeführende Partei zunächst geltend, dass die belangte Behörde in mehrfacher Hinsicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe. Die belangte Behörde nehme keine Differenzierung bei der Auferlegung von Vorabverpflichtungen vor und nehme zu der nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenen Gewichtung von Wettbewerbsproblemen und daran anschließend der Auswahl jener Regulierungsinstrumente, die das gelindeste Mittel im Bezug auf die Schwere des festgestellten Wettbewerbsproblems darstelle, "nur äußerst kurz Bezug." Dieses Vorbringen kann anhand des angefochtenen Bescheides, in dem in den gesamten Ausführungen zu den spezifischen Verpflichtungen jeweils die Verhältnismäßigkeit der in Betracht kommenden Verpflichtungen geprüft wird, nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat dabei jeweils ihre Erwägungen dargelegt, aus denen sie ableitet, ob einzelne in Betracht kommende Verpflichtungen jeweils für sich genommen oder in Verbindung mit weiteren spezifischen Verpflichtungen geeignet sind, den festgestellten Wettbewerbsproblemen zu begegnen und welche Verpflichtung - im Falle mehrerer geeigneter Möglichkeiten -
für die beschwerdeführende Partei mit geringeren Belastungen verbunden ist. Dass die belangte Behörde dabei das ihr bei der Auswahl der Regulierungsinstrumente zukommende Ermessen in gesetzwidriger Weise ausgeübt hat, zeigt die beschwerdeführende Partei jedenfalls im Hinblick auf die Verpflichtungen zur Gleichbehandlung, Transparenz und Gewährleistung der Zusammenschaltung für die Terminierung (soweit sich diese Verpflichtungen auf den Zeitraum ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beziehen) nicht auf. Im Hinblick auf die spezifische Verpflichtung der Entgeltkontrolle gemäß § 42 TKG 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210, festgehalten, dass der Versuch, dem Wettbewerbsdefizit überhöhter Terminierungsentgelte als Ursache für allokative Verzerrungen durch Reduktion der als "überhöht" (über den Kosten liegend) erkannten Entgelte zu begegnen, nicht als grundsätzlich untauglich angesehen werden kann. Im Grundsatz begegnet daher auch die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung zur Entgeltkontrolle vor dem Hintergrund der festgestellten beträchtlichen Marktmacht und der mit dieser Marktmacht verbundenen potenziellen Wettbewerbsprobleme im vorliegenden Fall keinen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X13Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015