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E3L E13206000Norm
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs4;Rechtssatz
Im Fall einer Streitigkeit über Zusammenschaltungsbedingungen - einschließlich der Entgelte - kann die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung die zwischen den Parteien strittigen (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeiträume) umfassen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2005/03/0228). Die Entscheidung über Zusammenschaltungsstreitigkeiten erfolgt jedoch nicht im Wege der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen, sondern im Rahmen der der belangten Behörde nach § 50 TKG 2003 zukommenden Entscheidungsbefugnis, welche sich gemeinschaftsrechtlich aus Art 20 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bzw Art 5 Abs 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) herleitet (vgl zur Entscheidungsbefugnis der Regulierungsbehörde auf der Grundlage von Art 20 der Rahmenrichtlinie und Art 5 Abs 4 der Zugangsrichtlinie auch das Urteil des britischen Competition Appeal Tribunal vom 20. Mai 2008, (2008) CAT 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X15Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015