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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §35 Abs2;Rechtssatz
Beim Markt der Terminierung in das öffentliche Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen einheitlichen Markt, für den auch eine einheitliche - auf einer gesamthaften Abwägung der in § 35 Abs 2 TKG 2003 genannten Kriterien beruhende -
Beurteilung zu treffen ist, ob die beschwerdeführende Partei auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt. Dass die Marktabgrenzung unzutreffend - und deshalb die von der belangten Behörde angewandte Verordnung gesetzwidrig - wäre, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet und kann auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X11Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015