Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E082 EG Art82;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0088 E 6. September 2005 RS 4(Hier: ohne den ersten Satz)(Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde diesen "modifizierten Greenfield-Ansatz" ihrer Marktanalyse zugrundegelegt. Zutreffend hat sie im Hinblick auf die nachfrageseitige Gegenmacht jene die Telekom Austria treffenden Verpflichtungen (insbesondere Zusammenschaltung, Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung für Terminierungsleistungen) berücksichtigt, von deren Fortgeltung im Prognosezeitraum sie ausgehen konnte. Die beschwerdeführende Partei hat auch nicht dargelegt, dass die Annahme, die Telekom Austria werde im Hinblick auf die Terminierung in ihr festes Kommunikationsnetz im Zeitraum der vorausschauenden Beurteilung diesen Verpflichtungen weiterhin unterliegen, allenfalls unzutreffend oder unschlüssig gewesen wäre.)Stammrechtssatz
Bei der Marktanalyse dürfen konkrete Rahmenbedingungen, die gegenüber der Bf selbst dann zur Anwendung kommen, wenn gegen sie keine sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen angeordnet werden, nicht "ausgeblendet" werden. Daher hat die belBeh (Regulierungsbehörde) sowohl jene Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die auf dem analysierten Markt auch ohne Auferlegung spezifischer Verpflichtungen (weiter) bestehen werden, als auch jene, die auf anderen Märkten während des Zeitraums der vorausschauenden Beurteilung fortbestehen werden und die Auswirkungen auf die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht auf dem untersuchten Markt haben können.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X08Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015