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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0001 E 30. Juni 2011 VwSlg 18168 A/2011 RS 1(hier: ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Auch bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 ist - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Zusammenschaltungsstreitigkeiten nach § 41 TKG 1997 ausgesprochen hat - die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0151). In seinem E vom 18. Oktober 2005, 2004/03/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere dargelegt, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Entgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen nach dem TKG 1997 auch nach dem Rechtsrahmen des TKG 2003 von Bedeutung ist. Sind die beteiligten Parteien im Hinblick auf die zu beurteilenden Leistungen bzw Märkte nicht als "Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht" im Sinne des § 35 TKG 2003 anzusehen und unterliegen sie daher hinsichtlich dieser Leistungen auch keinen spezifischen Verpflichtungen im Sinne des § 37 Abs 2 TKG 2003, so hat demnach die Regulierungsbehörde angemessene Bedingungen festzulegen (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2001/03/0170), wobei es bei der Entgeltfestlegung nicht ausschließlich auf konkrete Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen ankommt; die tatsächlichen Kosten können jedoch nicht von vornherein als für die Interessenabwägung jedenfalls unerheblich angesehen werden (Hinweis E vom 28. April 2004, 2002/03/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J09Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019