RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0001 E 30. Juni 2011 VwSlg 18168 A/2011 RS 1(hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Auch bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 ist - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Zusammenschaltungsstreitigkeiten nach § 41 TKG 1997 ausgesprochen hat - die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0151). In seinem E vom 18. Oktober 2005, 2004/03/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere dargelegt, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Entgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen nach dem TKG 1997 auch nach dem Rechtsrahmen des TKG 2003 von Bedeutung ist. Sind die beteiligten Parteien im Hinblick auf die zu beurteilenden Leistungen bzw Märkte nicht als "Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht" im Sinne des § 35 TKG 2003 anzusehen und unterliegen sie daher hinsichtlich dieser Leistungen auch keinen spezifischen Verpflichtungen im Sinne des § 37 Abs 2 TKG 2003, so hat demnach die Regulierungsbehörde angemessene Bedingungen festzulegen (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2001/03/0170), wobei es bei der Entgeltfestlegung nicht ausschließlich auf konkrete Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen ankommt; die tatsächlichen Kosten können jedoch nicht von vornherein als für die Interessenabwägung jedenfalls unerheblich angesehen werden (Hinweis E vom 28. April 2004, 2002/03/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J09

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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