Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ein Lenkverbot im Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ausgesprochen. Es wurde auch das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung... mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 18.06.2007 wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 30 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das ist der 20.06.2007), entzogen, wobei ausgesprochen wurde, dass die Haftdauer nicht in die Entzugsdauer eingerechnet werde. Darüber hinaus forderte die Erstbehörde den Berufungswerber auf, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 21.02.2006, Zahl 6/751-Verk-692/85/87-2006 wurde dem Herrn Ing. Robert W. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 2 Wochen ab Abgabe des Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft H. gemäß § 24 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) entzogen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertre... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den in §7 Abs3 Z4 FSG angeführten Übertretungen kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsübertretung an, maßgeblich ist lediglich das dort angeführte Ausmaß und die Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel. Es sind daher auch Übertretungen von Geschwindigkeitsverordnungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bei Zutreffen der in §7 Abs3 Z4 FSG angeführten Voraussetzungen bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit gemäß Abs1 leg cit ausschließende Tatsache... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid befristete die Erstbehörde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 10.2.1972, Zahl 205/72, Klassen A, B, C, E, F und G, auf die Dauer von 24 Monaten, aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens. In der Begründung: bezog sich die Erstbehörde lediglich auf die amtsärztliche Untersuchung des Berufungswerbers vom 31.8.2004. Innerhalb offener Frist wurde dagegen von J. L. Berufung erhoben. In di... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Entziehung der dem Berufungswerber erteilten österreichischen Lenkberechtigung ist von vornherein - unabhängig von der Frage des Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers - die österreichische Behörde zuständig, wenn nicht bereits ein Entziehungsverfahren wegen desselben Anlasses in einem EWR-Staat durchgeführt wurde. Diese Zuständigkeit ist daher im gegenständlichen Fall bis zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem die von der Bezirkshauptmannschaft B erteilte Lenkberechtigung noch... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid entzog die Bundespolizeidirektion Graz dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klasse B im Anschluss an einen bestehenden Entzug - Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit bis 08.09.2003 - mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Berufungswerber vor Wiederlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf und dass ihm das Lenken von Mo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Erstbehörde gutachtlich festgestellte Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wegen mangelnder Verkehrsanpassung erscheint nachvollziehbarer als eine im Berufungsverfahren demonstrierte Einsicht und behauptete Änderung alter Lebensgewohnheiten, wenn bei einer Verkehrsauffälligkeit seit über 10 Jahren zuletzt in relativ kurzen Zeitabständen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verkehrsunfälle mit Sachschäden stattfanden, viele Vorstrafen wegen Lenkens ohne Lenkbe... mehr lesen...
Mit dem Bescheid vom 17.1.2003 entzog die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, somit bis einschließlich 26.4.2004. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber unter Verweis auf § 24 Abs 3 FSG verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten ist auch dann gerechtfertigt, wenn von dem dreimaligen Lenken eines PKW in einem durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Zustand, bei dem jedes Mal ein meist schwerer Verkehrsunfall verschuldet wurde, zwei Lenkvorgänge bereits getilgt sind (das Lenken erfolgte in den Jahren 1993, 1995 und 2002, die Lenkberechtigung wurde zuletzt im November 2002 entzogen), und wenn die eingeräumte Möglichkeit, in der mündlichen V... mehr lesen...
Mit Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos W vom 9.12.2002 wurde der Bezirkshauptmannschaft H mitgeteilt, dass Herr G S (im Folgenden Berufungswerber) am 4.12.2002 in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 21.30 Uhr im Gemeindegebiet St. M a L ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und dass der Test am geeichten Alkomaten um 00.59 Uhr des 5.12.2002 einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l ergeben habe. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bez... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG, in dem die Lenkberechtigung mittels Mandatsbescheid wegen Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (und Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) entzogen wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen das betreffende Straferkenntnis ist nicht rechtmäßig, wenn der Führerscheinbehörde die Beurteilung der Vorfrage ohne wesentliche Ermittlungsschritte leicht möglich gewesen wäre, da sich die Partei i... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B unter der Auflage erteilt, dass die Lenkberechtigung nur für Kraftfahrzeuge mit Automatikgetriebe und Servolenkung (wegen fortschreitender Muskelerkrankung Ausgleichsfahrzeug erforderlich) gültig bis 21.11.2007, ist, so kann die Auflage dann entfallen, wenn ein Sachverständigengutachten zum Ergebnis kommt, dass spezielle Fahrzeugeinbauten nicht notwendig erscheinen. Hinsichtlich des Ausspruches über die Befristung... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht aufgrund einer rechtkräftigen Strafverfügung fest, dass der Beschuldigte wegen nicht ordnungsgemäßem Lenken einen Verkehrsunfall verschuldete, danach die Verständigungs- und Meldepflicht gemäß § 4 StVO nicht einhielt und überdies wegen dieses Vorfalles mit Urteil des Landesgerichtes von Klagenfurt vom 17.1.2003 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den §§ 88 Abs 1 und Abs 4 (zweiter Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und über ihn eine unbedingte Geldstrafe ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.01.2003, Zahl FSE-757-2002, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Führerscheingesetz auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Begründend führt die Erstbehörde aus, der Berufungswerber sei mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB bestraft worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich di... mehr lesen...
Rechtssatz: Obgleich dem § 123 Abs.1 letzter Satz KFG, wonach dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zuständig ist, durch § 35 Abs.1 des (mit 1. November 1997 in Kraft getretenen) Führerscheingesetzes-FSG materiell derogiert wurde und daher die im Grunde des Art. 129a Abs.1 Z3 B-VG bzw. § 67a Abs.1 Z1 AVG dem unabhängigen Verwaltungssenat vom Bundesgesetzgeber zugewiesene Kompetenz als Berufungsbehörde gegen ersti... mehr lesen...