Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG, in dem die Lenkberechtigung mittels Mandatsbescheid wegen Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (und Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) entzogen wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen das betreffende Straferkenntnis ist nicht rechtmäßig, wenn der Führerscheinbehörde die Beurteilung der Vorfrage ohne wesentliche Ermittlungsschritte leicht möglich gewesen wäre, da sich die Partei in sämtlichen Verfahren mit einem Nachtrunk verantwortete und auch in der Berufung gegen das Straferkenntnis im wesentlichen nur auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Vielmehr führte die gewählte Aussetzung des Verfahrens zu einem "kalten Entzug", da von der sechsmonatigen Entziehungszeit, die nur wegen dieses Vorfalles verhängt wurde, schon fast vier Monate abgelaufen waren und auch der Mandatsbescheid vor mehr als drei Monaten erlassen wurde.