Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn A. H., M., vertreten durch Frau M. E., M., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.11.2007, Zahl 703-4-1382-2007-FSE, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ein Lenkverbot im Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ausgesprochen. Es wurde auch das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber am 18.02.2005 in Velden ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h bzw auf Freilandstraßen oder Autobahnen um mehr als 50 km/h überschritten habe. Dadurch sei die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG nicht mehr gegeben. Gemäß § 26 Abs 3 FSG habe die Behörde die Entzugsfrist bei erstmaliger Begehung solcher Delikte mit zwei Wochen festzusetzen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung wurde zunächst eingeräumt, dass am 18.02.2007 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY per Radarkontrolle in Velden mit einer Höchstgeschwindigkeit von 152 km/h statt der erlaubten 100 km/h gemessen worden sei und wurde auch ausgeführt, dass am 09.08.2007 eine Strafverfügung, mit welcher eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 über den Berufungswerber verhängt worden sei, zugestellt worden sei. Zum besagten Zeitpunkt habe jedoch nicht der Berufungswerber, sondern seine Lebensgefährtin das Kraftfahrzeug gelenkt. Es sei auch keine Lenkererhebung verlangt worden und sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass noch ein Führerscheinentzug oder sonstiges folge. Deshalb habe die Lebensgefährtin des Berufungswerbers den Erlagschein ohne Einspruch in dem Glauben, die Strafverfügung sei damit erledigt, eingezahlt. Am 12.11.2007 sei nun der Bescheid, mit welchem der Führerschein entzogen worden sei, zugestellt worden. Dagegen werde nunmehr Berufung mit der Begründung eingebracht, dass die Verwaltungsübertretung nicht vom Berufungswerber selbst, sondern von seiner Lebensgefährtin M. E. begangen worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1.
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand
4. die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
§ 35 Abs 1 FSG hat folgenden Wortlaut:
?Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.?
Aus einer im erstinstanzlichen Akt befindlichen Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Berufungswerber unter der Wohnadresse M., XY-Weg 10, gemeldet ist.
Im erstinstanzlichen Akt findet sich auch ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 18 09.2007 an die Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, mit welchem die Anzeige des Landespolizeikommandos für Kärnten vom 01.03.2007, GZ: 116102/2007-07-4126ga und die ha Strafverfügung vom 09.08.2007, GZ: VL9-STR-6495/2007 unter Hinweis auf den Wohnort des Berufungswerbers zuständigkeitshalber ermittelt wurde.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt wurde der Akt in weiterer Folge offensichtlich im Hinblick auf einen Auszug aus dem Führerscheinregister, in welchem eine Adresse in R. aufscheint, an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck übermittelt.
Aufgrund des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sowie auch im Hinblick auf die in der Berufung angegebene Wohnadresse des Berufungswerbers in M. besteht kein Zweifel, dass der Wohnsitz des Berufungswerbers tatsächlich in M. gelegen ist.
Die örtliche Zuständigkeit der nach § 35 Abs 1 FSG sachlich zuständigen Behörde richtet sich gemäß § 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten, sonst nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz, sonst nach seinem letzten Aufenthalt im Inland. Kommen diese Zuständigkeiten nicht in Betracht oder ist Gefahr in Verzug, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten. Kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.
Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für den gegenständlichen Entzug der Lenkberechtigung in örtlicher Hinsicht die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zuständig ist. Der angefochtene Bescheid war daher wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu beheben.