Steht aufgrund einer rechtkräftigen Strafverfügung fest, dass der Beschuldigte wegen nicht ordnungsgemäßem Lenken einen Verkehrsunfall verschuldete, danach die Verständigungs- und Meldepflicht gemäß § 4 StVO nicht einhielt und überdies wegen dieses Vorfalles mit Urteil des Landesgerichtes von Klagenfurt vom 17.1.2003 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den §§ 88 Abs 1 und Abs 4 (zweiter Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und über ihn eine unbedingte Geldstrafe von 200 Tagessätzen und eine bedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt wurde, ist so verkehrsunzuverlässig, dass der Führerscheinentzug auf die Dauer von zwölf Monaten gerechtfertigt erscheint und der Hinweis des Berufungswerbers, dass er Konsequenzen seitens seiner Arbeitsstelle befürchte und sein persönlicher weiterer Werdegang beeinträchtigt wird, nicht durchschlagen können.