RS UVS Steiermark 2003/11/17 42.14-10/2003

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Veröffentlicht am 17.11.2003
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Rechtssatz

Die von der Erstbehörde gutachtlich festgestellte Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wegen mangelnder Verkehrsanpassung erscheint nachvollziehbarer als eine im Berufungsverfahren demonstrierte Einsicht und behauptete Änderung alter Lebensgewohnheiten, wenn bei einer Verkehrsauffälligkeit seit über 10 Jahren zuletzt in relativ kurzen Zeitabständen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verkehrsunfälle mit Sachschäden stattfanden, viele Vorstrafen wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung bestanden, zweimal eine Verurteilung wegen (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt erfolgte und das Verhalten im Straßenverkehr trotz wiederholter Führerscheinentzüge und Nachschulungen bis vor ca. 11 Monaten (letzter Vorfall) nicht geändert wurde. Die im Erstgutachten verwertete verkehrspsychologische Untersuchung, die auch im Berufungsverfahren noch nicht sechs Monate alt war, ergab aus der Analyse der Vorgeschichte wesentliche Gefährdungsmomente wie fehlende Selbstkritik, Alkoholdisposition, überdurchschnittliche Risikobereitschaft, hohe Selbstsicherheit und emotionelle Störbarkeit. Dies deckte sich mit dem klinischen Gesamteindruck des Berufungswerbers bei der - erst vier Monate zurückliegenden - amtsärztlichen Untersuchung der ersten Instanz (aufbrausend, unkooperativ, aggressiv, schlägt Tür). Da das zweitinstanzliche Amtssachverständigengutachten eine bedingte

Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen lediglich auf das explorative Gespräch stützte und bei seiner Beurteilung auch faktisch unrichtige Angaben

des Berufungswerbers mitverwertet wurden, folgte der UVS dem erstinstanzlichen Amtssachverständigengutachten.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung Verkehrsanpassung Gutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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