TE UVS Tirol 2007/08/21 2007/21/2166-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn A. M., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K. G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.07.2007, Zl 703-4-750-2007-FSE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Haftdauer in die von der Erstbehörde festgesetzte Entzugsdauer von 30 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (20.06.2007) nicht eingerechnet wird. Im Übrigen wird  die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit einem Mandatsbescheid vom 18.06.2007 wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 30 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das ist der 20.06.2007), entzogen, wobei ausgesprochen wurde, dass die Haftdauer nicht in die Entzugsdauer eingerechnet werde. Darüber hinaus forderte die Erstbehörde den Berufungswerber auf, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Auch wurde gemäß § 32 Abs 1 FSG ein Lenkverbot in Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges ausgesprochen.

 

Schließlich wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des  Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung werde auf die oben genannte Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.

 

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 02.05.2007 verwiesen, wonach der Berufungswerber wegen des Vergehens des Quälens unmündiger Personen nach § 92 Abs 1 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (mit Todesfolge) nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei.

 

Der gegen diesen Mandatsbescheid gerichteten Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der Begründung wurde auf das erstgerichtliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.06.2006 verwiesen. Aufgrund der Straftaten sei von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 3 Z 9 FSG auszugehen.

 

In der Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Sinne der näher angeführten Rechtsprechung neben den in § 7 Abs 4 FSG genannten Kriterien noch weitere Umstände (bisherige Unbescholtenheit, Begehung der Straftat unter Verwendung eines Kfz usw.) bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen seien. Die einzelfallbezogene Prognose sei in Zusammenschau sämtlicher relevanten Faktoren dahingehend anzustellen, ob und wie sich die aus dem Delikt abzuleitende Sinnesart auf die Verkehrszuverlässigkeit auswirken werde.

 

Die zu Tage getretene Sinnesart müsse sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, in der Gefahr niederschlagen, dass sich die Personen beim Lenken von Kraftfahrzeugen sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen würden.

 

Die angefochtene Entscheidung gehe auf diese Voraussetzung für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit allerdings überhaupt nicht ein. Es fehle an den entsprechenden Feststellungen, wie etwa, welcher Prägung/Eignung die anhand der begangenen Handlungen zu beurteilende Sinnesart des Berufungswerbers sei und warum aufgrund der ermittelten Charaktereigenschaften  insbesondere beim Lenken eines Kfz  mit weiteren schweren strafbaren Handlungen zu rechnen sei.

 

Die Tat stelle ein isoliertes, aus den speziellen konkreten Umständen resultierendes Geschehen dar und könne in dieser Art nicht wieder begangen werden. Ursache sei der psychische Ausnahmezustand des Berufungswerbers und auch der Mutter des zu Tode gekommenen Kindes, mit der der Berufungswerber zusammen gewohnt habe, gewesen. Beide seien bei der Geburt des Kindes gerade 18 Jahre alt gewesen und in dieser Situation, vorallem auch wegen ihrer labilen Gemütsverfassung, massiv überfordert gewesen. Die Gesamtkonstellation habe schließlich zur Straftat geführt, die keinesfalls zu bagatellisieren sei. Es lasse sich keinesfalls eine solche Sinnesart ableiten, die  wie im Gesetz gefordert - die Annahme rechtfertige, dass sich der Berufungswerber in Zukunft vor dem Lenken eines Kfz sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen würde. Die Tat sei auch ohne Zuhilfenahme eines Kfz begangen worden und seien derartige Delikte, die im gemeinsamen Haushalt unter Familienangehörigen passieren würden, vom Gebrauch eines Kfz unabhängig und würden dadurch auch nicht erleichtert. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei nach dieser Gesetzesstelle auch keine Strafe, sondern solle andere Straßenverkehrsteilnehmer schützen. Es sei daher eine Entziehung im gegenständlichen Fall nicht geboten. Die Erstbehörde ignoriere auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und verkenne offenbar auch den Zweck und die Chancen der Haft. Während der Zeit des Freiheitsentzuges  sei dem Inhaftierten sehr wohl eine positive Entwicklung zuzutrauen, zumal im modernen Strafvollzug das Augenmerk besonders auf die Spezialprävention, somit auf die Resozialisierung und Reifung des Verurteilten gerichtet sei.

 

Der Reifegrad des zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Berufungswerbers habe laut dem im Strafverfahren eingeholten psychologischen Fachgutachten jenem eines unter 18-jährigen entsprochen und sei schon aus diesem Grunde davon auszugehen, dass nach Verbüßung der 7-jährigen Freiheitsstrafe unter medizinischer und psychologischer Betreuung und Beaufsichtigung eine positive Entwicklung in jegliche Richtung eintreten werde. Für eine Prognose, dass der Berufungswerber nach Entlassung noch mindestens 30 Monate verkehrsunzuverlässig sein würde, bleibe auch vor diesem Hintergrund kein Raum.

 

Auf Sachverhaltsebene ist Folgendes festzuhalten:

 

Mit einem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Geschworenengericht vom 21.06.2006 wurde der Berufungswerber des Vergehens des Quälens unmündiger Personen nach § 92 Abs 1 StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (mit Todesfolge) nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (die strafbaren Handlungen wurden im Zeitraum von Anfang April bis zum 06.05.2005 begangen) nach dem zweiten Strafsatz des § 87 Abs 2 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Im Urteil wurde auch ausgesprochen, dass vom 11.05.2005 bis 12.05.2006 sowie vom 15.05.2006 bis 21.06.2006 (unter näherer Angabe von Uhrzeiten) erlittene Vorhaftzeiten auf die Haft angerechnet werden.

 

Mit einem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 02.05.2007 wurde die über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe auf sieben Jahre herabgesetzt. Dabei wurde insbesondere auf die beim Berufungswerber deutlich eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit (Reifegrad wie bei einem Alter unter 18 Jahren) sowie auf die Unbescholtenheit verwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat; Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Im § 25 Abs 3 FSG ist normiert, dass bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124).

 

Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Berufungswerber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.06.2006 ua des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (mit Todesfolge) nach § 87 Abs 1 und Abs 2 2. Fall StGB sowie des Vergehens des Quälens unmündiger Personen nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt, wobei die Strafhöhe mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 02.05.2007 auf 7 Jahre herabgesetzt wurde. Aufgrund der Bindung der Führerscheinbehörde an diese Strafurteile ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt hat, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 9 FSG vor.

 

Im Rahmen der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung ist zunächst auf die vom Gericht unter den Erschwerungsgründen angeführte besonders brutale Vorgangsweise anzuführen. Dieser Umstand ist in Verbindung damit, dass sich die von einem hohen Aggressionspotenzial getragenen strafbaren Handlungen gegen ein wehr- und hilfloses Opfer (ein nur wenige Tage vor Beginn der Taten geborenes Kind) gerichtet haben, als besonders verwerflich zu werten. Dazu kommt, dass es über einen längeren Zeitraum zu Gewalttätigkeiten gegen das Opfer gekommen ist. Das Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fällt daher bei der Festsetzung der Entziehungsdauer im vorliegenden Fall entscheidend zum Nachteil des Berufungswerbers ins Gewicht.

 

Zugunsten des Berufungswerbers wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit. Auch wenn dies im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit der angelasteten strafbaren Handlungen im gegenständlichen Verfahren mitzuberücksichtigen war, verbleibt ein hohes Ausmaß an Verwerflichkeit.

Für die Bemessung der Entziehungsdauer ist  zugunsten des Berufungswerbers  zu berücksichtigen, dass die Verwendung eines Kraftfahrzeuges bei der Tatbegehung keine Rolle gespielt hat.

 

In Bezug auf die über den Berufungswerber verhängte Haft (der Berufungswerber befindet sich im Wesentlichen seit dem 11.05.2005 in Untersuchungs- bzw Strafhaft) vertrat die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, dass seit der Begehung der Tat nicht von einem Wohlverhalten gesprochen werden könne, weil sich der Berufungswerber in Haft befand und das Verhalten in Haft nicht gewertet werden kann. Diese Rechtsansicht kann vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufrecht erhalten werden. So hat der VwGH ausgesprochen, dass es nicht unzulässig sei, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedürfe, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten seien daher nach Ansicht des Höchstgerichtes keineswegs ohne Bedeutung, sondern in die Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe neben anderen Zwecken  auch spezialpräventiven Zwecken diene (vgl VwGH vom 21.11.2006, Zl 2005/11/0168, und die dort zitierte Vorjudikatur). Würde man der Rechtsansicht der  Erstbehörde folgen, so wäre bei einem angenommenen Vollzug der gesamten verhängten Strafhaft der Beginn der Entziehungsdauer erst im Mai 2012, sodass die Verkehrszuverlässigkeit erst im November 2014 wiedererlangt werden würde. Die würde im Ergebnis eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 9,5 Jahren ergeben. Ein solches Ergebnis wäre jedoch völlig überzogen und mit der einschlägigen Judikatur nicht in Einklang zu bringen.

 

Die Berufungsbehörde sieht sich daher veranlasst, die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 30 Monaten mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die  Entziehungsdauer ohne Anrechnung von Haftzeit zu berechnen ist, was im Ergebnis bedeutet, dass die Entziehungsdauer, die ab dem 20.06.2007 zu laufen begonnen hat, am 20.12.2009 endet, wodurch sich eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 4,5 Jahren ergibt. Die herabgesetzte Dauer der Verkehrszuverlässigkeit lässt sich nicht nur mit der zitierten Judikatur zur (Nicht-)Einbeziehung von Haftzeiten begründen, sondern auch damit, dass davon auszugehen ist, dass beim Berufungswerber derzeit ein Reifungsprozess stattfindet und die zum Zeitpunkt der Straftaten gegebene Unreife überwunden wird.

 

Da der Berufungswerber eine Strafhaft in der Dauer von sieben Jahren zu verbüßen hat, würde sich bei Verbüßung der gesamten ausgesprochenen Freiheitsstrafe (ohne Zuerkennung des Statuses eines Freigängers) ohnedies keine faktische Nutzbarkeit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ergeben. Eine solche käme allenfalls im Falle einer bedingten Entlassung in Betracht, wobei eine solche vom Gericht lediglich dann gewährt wird, wenn eine günstigere Zukunftsprognose gestellt werden kann. Dass eine bedingte Entlassung bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit durchaus nicht außer Betracht zu bleiben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 24.01.2006, Zl 2005/11/0159, ausgesprochen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Wie, bereits, angeführt, wurde, der, Berufungswerber, mit, dem, in, Rechtskraft, erwachsenen, Urteil, des, Landesgerichtes, Innsbruck, vom 21.06.2006, ua, des Verbrechens, der, absichtlich, schweren, Körperverletzung, (mit Todesfolge), nach, § 87 Abs 1, und, Abs 2 2. Fall, StGB, sowie, des Vergehens, des, Quälens, unmündiger, Personen, nach, § 92 Abs 1 StGB, schuldig, erkannt, wobei, die Strafhöhe, mit Urteil, des, Oberlandesgerichtes, Innsbruck, vom 02.05.2007, auf 7 Jahre, herabgesetzt, wurde, Aufgrund, der Bindung, der, Führerscheinbehörde, an, diese, Strafurteile, ist, davon, auszugehen, dass, der Berufungswerber, diese, strafbaren, Handlungen, die, zu, dieser, Verurteilung, geführt, hat, begangen, hat, Es, liegt, daher, eine, bestimmte, Tatsache, im, Sinn, des § 7 Abs 3 Z 9 FSG, vor, Im, Rahmen, der, vorzunehmenden, Wertung, ist, zunächst, auf, die, vom Gericht, unter, den, Erschwerungsgründen, angeführte, besonders, brutale, Vorgangsweise, anzuführen, Zugunsten, des, Berufungswerbers, wertete, das Gericht, die, bisherige, Unbescholtenheit, das, Geständnis, das, Alter, unter 21 Jahren, und, die, eingeschränkte, Zurechnungsfähigkeit, Auch, wenn, dies, mit zu berücksichtigen, war, verbleibt ein hohes Maß an Verwerflichkeit, Würde, man, der, Rechtsansicht, der, Erstbehörde, folgen, so, wäre, bei, einem, angenommenen, Vollzug, der, gesamten, verhängten, Strafhaft, der, Beginn, der, Entziehungsdauer, erst, im Mai 2012, sodass, die, Verkehrszuverlässigkeit, erst, im November 2014, wiedererlangt, werden, würde, Die, würde, im Ergebnis, eine Dauer, der, Verkehrsunzuverlässigkeit, von 9,5 Jahren, ergeben, Ein, solches, Ergebnis, wäre, jedoch, völlig, überzogen, und, mit, der, einschlägigen Judikatur, nicht, in Einklang, zu, bringen, Die, Berufungsbehörde, sieht, sich, daher, veranlasst, die, von, der, Erstbehörde, festgesetzte, Entziehungsdauer, von 30 Monaten, mit, der, Maßgabe, zu, bestätigen, dass, die, Entziehungsdauer, ohne, Anrechnung, von, Haftzeit, zu, berechnen, ist, was, im, Ergebnis, bedeutet, dass, die, Entziehungsdauer, die, ab dem 20.06.2007, zu, laufen, begonnen, hat, am 20.12.2009, endet, wodurch, sich, eine Dauer, der, Verkehrsunzuverlässigkeit, von 4,5 Jahren, ergibt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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