Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(2)Absatz 2An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
1.Ziffer einsdie Organe der Bundespolizei,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,)
3.Ziffer 3die Organe der Gemeindewachen und,
4.Ziffer 4sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Organe habenDie in Absatz 2, genannten Organe haben
1.Ziffer einsdie Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
2.Ziffer 2Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
3.Ziffer 3in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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