§ 35 FSG Behörden und Organe

FSG - Führerscheingesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

1.

die Organe der Bundespolizei,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)

3.

die Organe der Gemeindewachen und,

4.

sonstige Straßenaufsichtsorgane.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben

1.

die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

3.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 FSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 FSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

38 Entscheidungen zu § 35 FSG


Entscheidungen zu § 35 FSG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 1 FSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 FSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 FSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34b FSG
§ 36 FSG