Für die Entziehung der dem Berufungswerber erteilten österreichischen Lenkberechtigung ist von vornherein - unabhängig von der Frage des Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers - die österreichische Behörde zuständig, wenn nicht bereits ein Entziehungsverfahren wegen desselben Anlasses in einem EWR-Staat durchgeführt wurde. Diese Zuständigkeit ist daher im gegenständlichen Fall bis zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem die von der Bezirkshauptmannschaft B erteilte Lenkberechtigung noch nicht in die liechtensteinische Lenkberechtigung umgeschrieben wurde.