RS UVS Vorarlberg 2004/07/21 411-057/04

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Rechtssatz

Für die Entziehung der dem Berufungswerber erteilten österreichischen Lenkberechtigung ist von vornherein - unabhängig von der Frage des Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers - die österreichische Behörde zuständig, wenn nicht bereits ein Entziehungsverfahren wegen desselben Anlasses in einem EWR-Staat durchgeführt wurde. Diese Zuständigkeit ist daher im gegenständlichen Fall bis zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem die von der Bezirkshauptmannschaft B erteilte Lenkberechtigung noch nicht in die liechtensteinische Lenkberechtigung umgeschrieben wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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