TE UVS Steiermark 2003/04/07 42.14-1/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn J S, vertreten durch Mag. M D, Mag. W S, Dr. A P, Mag. A S, alle Rechtsanwälte in D, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17.1.2003, GZ.: 11.1- 649/2002, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 81/2002 (im Folgenden FSG), §§ 7, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 2 und Abs 8; § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG).

Text

Mit dem Bescheid vom 17.1.2003 entzog die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, somit bis einschließlich 26.4.2004. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber unter Verweis auf § 24 Abs 3 FSG verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Entzugsdauer von 18 Monaten begründete die belangte Behörde zum einen mit dem exorbitant hohen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,06 mg/l zum Lenkzeitpunkt 26.10.2002, zum anderen mit den zwei zeitlich früheren Vorfällen aus den Jahren 1993 und 1995. Dem Berufungswerber sei bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 1.4.1993 die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit wegen des Lenkens eines PKWs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,99 mg/l auf die Dauer von 12 Monaten, das heißt bis zum 26.3.1994 vorübergehend entzogen worden. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.8.1995 sei Herrn S abermals die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen worden, dass eine neue Lenkberechtigung frühestens nach Ablauf von 2 Jahren erteilt werden dürfe. Anlass für den zweiten Entzug sei es gewesen, dass Herr S wiederum in einem überaus stark alkoholbeeinträchtigten Zustand einen PKW gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit schwerem Personen- und Sachschaden verursacht habe. Selbst wenn der Berufungswerber auf Grund der mittlerweile getilgten Straftaten als Ersttäter zu werten sei, könnten die vorangegangenen Entzugszeiten nicht unberücksichtigt bleiben, habe sich der Berufungswerber doch durch die letzte Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 2 Jahren nicht davon abhalten lassen, wiederum ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken. Mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung bekämpfte J S die Dauer des Führerscheinentzuges. Der Ausspruch eines Führerscheinentzuges im Ausmaß von 18 Monaten sei überhöht. Die Begründung der belangten Behörde zur Entzugsdauer sei widersprüchlich. Einerseits werde der Berufungswerber laut Begründung des Bescheides als Ersttäter gewertet. Andererseits nehme die Erstbehörde jedoch auf die verwaltungsstrafrechtlich getilgten Führerscheinentzüge Bedacht und lege die Behörde ausführlich dar, dass dem Berufungswerber bereits zweimal - das letzte Mal vor 7 Jahren - der Führerschein entzogen worden sei. Vollkommen unberücksichtigt lasse die Erstbehörde, dass der Berufungswerber seit dem Jahr 1995 verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und insbesondere - und dies ergebe sich aus dem Erhebungsbericht des Gendarmerieposten D - auch keine Neigung zu übermäßigem und regelmäßigem Alkoholkonsum habe. Ohne Alkoholdelikte bagatellisieren zu wollen, bestünden für den von der Erstbehörde ausgesprochenen, lang andauernden Entzug der Lenkberechtigung keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Der Berufungswerber beantragte, die Berufungsbehörde wolle den bekämpften Bescheid wegen materieller Unrichtigkeit beheben und eine Führerscheinentzugsdauer in der Höhe von 12 Monaten aussprechen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Zur Verhandlung am 7. April 2003 ist der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung und Verständigung durch seinen Rechtsvertreter nicht erschienen. Die Parteienvertreter wiederholten im Ergebnis ihre bereits schriftlich niedergelegten Standpunkte. Die belangte Behörde beantragte, die Berufung abzuweisen, der Vertreter des Berufungswerbers ersuchte um Herabsetzung der Entzugsdauer auf zumindest 16 Monate. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist aufgrund der Aktenlage, unter Einbezug der vorgelegten Verkehrsunfallsanzeige des Gendarmerieposten S vom 16.11.2002, von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen: Der Berufungswerber erwarb erstmals im August 1992 eine Lenkberechtigung (Führerschein vom 18.8.1992, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft D). Aus Anlass des Vorfalles vom 26.3.1993 - der Berufungswerber lenkte einen PKW mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,99 mg/l - wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 1.4.1993 die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten entzogen. Dagegen erhob J S die Vorstellung und wurde die Entzugsdauer im ordentlichen Verfahren erheblich reduziert (Bescheid vom 4.10.1993; Entzug der Lenkberechtigung bis zum 18.8.1993). Die Herabsetzung der Entzugsdauer begründete die belangte Behörde mit dem positiven Erfolg einer Nachschulung und den vorgelegten unbedenklichen Laborwerten. Im Jänner 1994 erwarb der Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppen AL, B, C, F, G (Führerschein vom 19.1.1994, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft D). Am 5.8.1995, gegen 00.05 Uhr, verursachte der Berufungswerber einen schweren Verkehrsunfall. Er kam mit dem von ihm gelenkten PKW kurz nach der Ortschaft F von der Fahrbahn auf das Straßenbankett ab. Der PKW geriet ins Schleudern, er kam auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal gegen den entgegenkommenden PKW des W R. Dabei wurden W R und dessen Gattin schwer verletzt. Der Berufungswerber verließ die Unfallstelle und konnte erst nach einer ca. 3-stündigen Suchaktion in F-G in offensichtlich alkoholisiertem Zustand aufgegriffen werden. Eine Blutalkoholbestimmung durch das Institut für gerichtliche Medizin in Graz ergab für den Zeitpunkt der Blutabnahme einen Blutalkoholgehalt von 2 Promille. Mit dem Bescheid vom 14.8.1995, GZ 11.0 Schi 40/95, entzog die Bezirkshauptmannschaft D dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für alle Gruppen mangels Verkehrszuverlässigkeit und sprach aus, dass eine neue Lenkberechtigung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erteilt werden darf. Der Mandatsbescheid wurde rechtskräftig. Im April 1998 erwarb der Berufungswerber ein weiteres Mal die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B (Führerschein vom 3.4.1998, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft D). Am 26.10.2002, gegen 17.45 Uhr lenkte der Berufungswerber den PKW mit dem Kennzeichen auf der H im Gemeindegebiet von B G in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Der Berufungswerber kam bei Dämmerung und trockener Fahrbahn in einer Linkskurve auf das rechte Straßenbankett. Der PKW geriet im Zuge von Auslenkbewegungen ins Schleudern und stieß in der Folge gegen einen auf der linken Fahrbahnseite gelagerten Holzstoß. Der Pkw kippte auf die rechte Seite, am Fahrzeug entstand Totalschaden. Der Beifahrer F M war im Fahrzeug eingeklemmt, er erlitt schwere Verletzungen (u.a. Jochbeinbruch). Die mit dem Berufungswerber im Landeskrankenhaus D um 19.01 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen Messwert von 1,06 mg/l Atemalkoholkonzentration. Mit dem Mandatsbescheid vom 12.11.2002, GZ 11.1 649/2002, entzog die Bezirkshauptmannschaft D dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für 18 Monate, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, damit bis einschließlich 26.4.2004. Aus Anlass der dagegen vom Berufungswerber erhobenen Vorstellung ließ die belangte Behörde den Gendarmerieposten D den Leumund bzw. die persönliche Verlässlichkeit sowie auch eine eventuelle Neigung zu übermäßigem Alkoholkonsum erheben. Im entsprechenden Bericht des Gendarmerieposten D vom 21.11.2002 ist festgehalten, dass mit Ausnahme des aktuellen Vorfalles F S verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Eine Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuss ist nicht bekannt. J S ist als Schlosser in der Porzellanfabrik F beschäftigt. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ? 1.200,--. Es bestehen keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Mit dem Bescheid vom 17.1.2003 wurde der Mandatsbescheid dem Inhalt nach bestätigt. Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes: Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet, oder 2.) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. In § 7 Abs 3 FSG werden insgesamt 15 Sachverhalte angeführt, die jedenfalls als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs 1 zu gelten haben. An erster Stelle dieser Aufzählung steht das hier in Rede stehende Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (§ 99 Abs 1 StVO). Für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind nach Abs 4 deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Nach § 7 Abs 5 FSG gelten strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind. Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung - die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung - nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.) die Lenkberechtigung zu entziehen ...

§ 26 Abs 2 FSG bestimmt: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen. Eine Übertretung gemäß Abs 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist (Abs 8).

Diese gesetzliche Vorgabe enthält eine Mindestentzugszeit für Ersttäter im Falle eines gravierenden Alkoholdeliktes, die von der belangten Behörde in jedem Fall - unabhängig von den Begleitumständen des Einzelfalles - einzuhalten ist. Die konkrete Entzugsdauer ist - ausgehend von der Mindestentzugsdauer - unter Wertung der Tat im Sinne des § 7 Abs 3 FSG festzusetzen.

Zur Wertung der Tat:

Das Lenkens eines PKWs mit einem Blutalkoholgehalt von 1,06 mg/l stellt für sich eine krasse Missachtung der Alkoholbestimmungen der StVO dar, die in erster Linie die Verkehrsicherheit garantieren und schwere Unfälle vermeiden sollen. Das mit dem Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand verbundene Gefährdungspotential ist hier durch den Verkehrsunfall mit schweren Personen- und Sachschaden manifest geworden. Bei der Alkoholfahrt hat der Berufungswerber nicht nur sein eigenes Leben und seine Gesundheit, sondern auch das Leben und die Gesundheit seines Beifahrers aufs Spiel gesetzt. Das Verhalten des Berufungswerbers war damit in hohem Maße unverantwortlich und im Sinne des § 7 Abs 4 FSG verwerflich. Ein Blick auf den Werdegang des Berufungswerbers als Verkehrsteilnehmer zeigt weiters, dass er bereits wenige Monate nach Erlangung seiner Lenkberechtigung im Jahre 1992 ein Alkoholdelikt gesetzt hat, welches zum Entzug der Lenkberechtigung von etwa 5 Monaten geführt hat. Nach zwischenzeitigem Verlust und neuerlichem Erwerb der Lenkberechtigung im Jänner 1994 dauerte es nur eineinhalb Jahre, bis der Berufungswerber wieder mit einem schweren Alkoholdelikt (5.8.1995) in Erscheinung trat, welches einen 2 Jahre dauernden Entzug der Lenkberechtigung nach sich zog. Die letzte Zeitspanne zwischen Erwerb der Lenkberechtigung (3.4.1998) und Setzen des nunmehr dritten Alkoholdeliktes (26.10.2002) dauerte viereinhalb Jahre, in der der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung trat. Dem letztgenannten Umstand kommt jedoch nicht jene Bedeutung zu, die ihm der Berufungswerber zumisst. Zum einen ist ein "Nicht in Erscheinung Treten" bzw. eine dem Gendarmerieposten D nicht bekannte Neigung zu übermäßigen Alkoholgenuss nicht gleichzusetzen mit einem erwiesenen Wohlverhalten in Bezug auf Alkohol. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungswerber in allen drei Fällen einen Blutalkoholgehalt von um die 2 Promille aufwies und alle drei Vorfälle nur aus Anlass eines Verkehrsunfalles bekannt geworden sind. Gerade der hohe Alkoholgehalt lässt den Schluss zu, dass der Berufungswerber alkoholgewohnt ist. Selbst wenn man dem Berufungswerber eine solche Gewohnheit nicht unterstellen will, ist für ihn im Hinblick auf die Wertung der Tat nichts gewonnen, weil die Verkehrssicherheit durch "Wochenendtrinker", die keinen Überblick über ihren Alkoholkonsum bewahren und ihre Fahrtauglichkeit gänzlich falsch einschätzen, in gleicher Weise gefährdet wird. Der vom Berufungswerber angesprochene Widerspruch (Ersttäter, gleichzeitiges Heranziehen von schon getilgten Straftaten) ist nur ein scheinbarer. Auch wenn ein Führerscheinentzug für den Betroffenen Strafcharakter haben mag, so bleibt Gegenstand des Administrativverfahrens doch die Frage nach der Verkehrszuverlässigkeit. Bei der Beurteilung dieser Frage hat nach § 7 Abs 5 FSG auch das bisherige Verhalten im Straßenverkehr - unabhängig davon, ob Strafen schon getilgt sind oder nicht - einzufließen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die bereits getilgten strafbaren Handlungen bei der Wertung der Tat herangezogen. Vergleicht man die Ausgangslage der belangten Behörde im Jahre 1995 mit jener im Jahre 2002, so unterscheidet sich letztere im Wesentlichen gegenüber der ersteren nur dadurch, dass der Berufungswerber wegen der mittlerweile erfolgten Tilgung des Alkoholdeliktes aus dem Jahre 1995 als Ersttäter im Sinne des § 26 Abs 8 FSG zu behandeln ist. Die übrigen Begleitumstände der Tat (Lenken eines PKWs mit einem Blutalkoholgehalt von über 2 Promille, Verursachung eines schweren Verkehrsunfalles mit Verletzungsfolgen) sind nahezu ident. Mit der Festsetzung der Entzugsdauer der Lenkberechtigung von 18 Monaten - gegenüber jener von 2 Jahren im Jahre 1995 - hat die belangten Behörde den Status des Berufungswerbers als Ersttäter ausreichend berücksichtigt. Die seit der Alkoholfahrt verstrichene Zeit ist viel zu kurz, als dass sie im Rahmen der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Gunsten des Berufungswerbers ins Gewicht fallen könnte. Der Berufungswerber hat nichts darüber hinausgehendes vorgebracht, was für die Herabsetzung der Entzugsdauer gesprochen hätte. Der Berufungswerber hat zwar eine mündliche Verhandlung beantragt, hat jedoch die ihm mit der Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, sein Verhalten zu erklären und einen persönlichen Eindruck zu hinterlassen, nicht genützt. Bei der oben geschilderten Sachlage und der Wertung der Tat ist die behördliche Maßnahme gerechtfertigt. Die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten ist hier eine unbedingt erforderliche vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit. Auf Grund dieser Überlegungen war die Berufung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung Entziehungszeit Tilgung Heranziehung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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