Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit Vorlage eines Führerscheines der Republik Paraguay, der bis 07.06.2008 gültig war, ist nicht zulässig, wenn der Berufungswerber im vorangegangenen Jahr seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Schlagworte Lenken, eines, Kraftfahrzeuges, unter, Vorlage, eines, Führerscheines, der, Respublik, Paraguay, und, Hauptwohnsitz, im, vorangegangenen, Jahr, in, Österreich, nicht, zulässig Zuletzt aktualisiert am 19.11.2008 mehr lesen...
Begründung: : Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 27.11.2005, 21:18 Uhr Ort der Begehung: Straßwalchen, Salzburger Straße auf Höhe Nr.13 Fahrzeug: KFZ, BR-.. (A) Sie haben ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B), zu sein. Sie sind überhaupt nicht im Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einem Nicht-EWR-Führerschein durch eine Person mit Wohnsitz in Österreich seit mehr als sechs Monaten stellt zwar eine Übertretung des Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs 3 FSG dar, in diesem Sonderfall ist gemäß § 23 Abs 1 letzter Satz FSG allerdings nicht der Strafrahmen des § 37 Abs 3 FSG (Mindeststrafe ? 363), sondern nur der Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG (Mindeststrafe ? 36) anzuwenden (siehe auch Grundtner-Pürstl, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 02.05.2006, Zl S-20.858/05, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Sie haben am 18.10.2005 um 16.00 Uhr in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 14 den Kombi XY gelenkt, obwohl sie lediglich im Besitze einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilen Lenkberechtigung waren; Sie jedoch den Hauptwohnsitz bereits seit mehr als 6 Monaten ? seit 29.01.2001 ? im Bundesgebiet begründet haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften v... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben am 26 7 2004 um 14 30 Uhr den Kkw Mercedes mit dem Kennzeichen *** auf der B 62 im Gemeindegebiet von Deutschkreutz, Höhe Strkm 19,22, bei der Grenzkontrollstelle in Fahrtrichtung Ungarn auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei folgende Verwaltungsübertretungen begangen: I. Sie haben das Kfz auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (canadische... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hatte im Jahr 1968 in Österreich eine Lenkberechtigung (Klasse B) erworben. Im Jahr 2004 war ihm ein kanadischer Führerschein vorläufig abgenommen worden. Bei einer weiteren Kontrolle in diesem Jahr wies er sich mit einem zweiten kanadischen Führerschein aus. Irgendwelche Umstände, welche zum Erlöschen der ihm seinerzeit in Österreich erteilten Lenkberechtigung geführt hätten (vgl § 27 Abs 1 FSG), sind nicht hervorgekommen. Es war demnach davon auszugehen, dass... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 05.12.2003 um (von ? bis) 20.35 Uhr in Wien, L-weg den PKW mit dem Kennzeichen W-32 gelenkt und als Besitzer einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gelenkt, obwohl seit der
Begründung: Ihres Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet mehr als 6 Monate verstrichen sind und Sie sich daher nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befanden Sie haben dadurch fo... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 FSG liegt bloß im Lenken eines Kfz trotz Verstreichen der für die (aktuell mögliche) Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gesetzlich vorgesehenen oder behördlich bewilligten Frist. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein von einem Kfz-Lenker bereits anlässlich der Anhaltung gezeigtes, offenbar mit einer gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat verbundenes Schuldbekenntnis wegen (erheblicher) Überschreitung der sechsmonatigen Frist ab
Begründung: eines inländischen Hauptwohnsitzes zur Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann im Sinne des § 34 Z 17 StGB mildernd wirken, soweit nicht bestimmte
Gründe: gegen den für ein reumütiges Geständnis charakteristischen er... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte, ein slowenischer Staatsangehöriger, im Meldezettel die inländische Adresse als ordentlichen Hauptwohnsitz angegeben, so ist zwar aufgrund einer polizeilichen Meldung alleine nicht der Schluss zulässig, dass die Meldeadresse tatsächlich den Hauptwohnsitz der sie betreffenden Person bildet, doch kommt dem in der Urkunde erklärten Willen der gemeldeten Person im gegebenen Zusammenhang hohe Indizwirkung zu. Verfolgungsverjährung tritt nicht ein, wenn dem Besc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 07.12.2002 um 17.50 Uhr in S auf der A 9, Strkm. 229.820, Grenzkontrollstelle S, Einreise, als Lenker des PKW, das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung waren" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG begangen. Hiefür wurde gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von ? 400,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreihei... mehr lesen...
Rechtssatz: § 37 Abs 3 Z 1 FSG idgF sieht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung nur mehr dann eine Mindeststrafe von ? 363,-- vor, wenn der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt. Somit ist diese Mindeststrafe nicht anwendbar, wenn der Lenker gemäß § 23 Abs 1 FSG im Besitze einer in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung ist und diese Lenkberechtigung nur deshalb in Österreich nicht mehr verwenden darf, weil er in... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines KFZ nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit der ausländischen Lenkberechtigung am Tag der Ausstellung der auf Grund der ausländischen Lenkberechtigung zu erteilenden österreichischen Lenkberechtigung rechtfertigt die Anwendung des § 21 VStG. Schlagworte Hauptwohnsitz, Jahresfrist mehr lesen...
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt am **.**.**** den PKW mit dem Kennzeichen W **** auf der B * bei der G*** D***** als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges dieses einer Person, und zwar Frau J**** S****, zum Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen zu haben, obwohl sie nicht im Besitz einer erforderlichen österreichischen Lenkberechtigung gewesen sei. Sie besitze seit **.**.**** einen Aufenthaltstitel und seit **.**.**** einen ordentlichen Wohnsitz in Öster... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Eheschließung mit einer Person, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auch der anderer Ehepartner seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, gewesen zu sein. Er habe am 22 10 1999 um 11 00 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der B 62 einen dem österreichischen Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt, obwohl er nur einen rumänischen Führerschein vom 26 05 1997, welcher nicht binnen sec... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und sind seit dessen
Begründung: mehr als sechs Monate verstrichen, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nicht zulässig. Die Übertretung snorm ist in einem solchen Fall § 1 Abs 4 zweiter Satz in Verbindung mit § 23 Abs 1 FSG, die Sanktionsnorm § 37 Abs 1 FSG. Schlagworte Ausländische Lenkerberechtigung, Hauptwohnsitz, Übertretungsnorm, Sanktionsnorm mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht zulässig, den früheren Zeitraum einer Nebenwohnsitzmeldung rückwirkend in einen Hauptwohnsitz umzuinterpretieren, um dadurch die Frist, während der von einem ?Nicht-EWR-Führerschein? Gebrauch gemacht werden kann, zu verkürzen und so einen strafbaren Tatbestand zu schaffen. Einstellung des Verfahrens. Schlagworte Hauptwohnsitz, Konstitutive Wirkung der Meldedaten mehr lesen...
Rechtssatz: Die eheliche Verbindung mit einer im Ausland wohnhaften Person läßt im Falle einer ? weiteren ? Wohnsitzbegründung nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich dabei um eine Verlegung des Hauptwohnsitzes handelt. Schlagworte Hauptwohnsitz, Wohnort des Ehegatten mehr lesen...