RS UVS Burgenland 2005/01/19 084/06/04024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2005
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hatte im Jahr 1968 in Österreich eine Lenkberechtigung (Klasse B) erworben. Im Jahr 2004 war ihm ein kanadischer Führerschein vorläufig abgenommen worden. Bei einer weiteren Kontrolle in diesem Jahr wies er sich mit einem zweiten kanadischen Führerschein aus. Irgendwelche Umstände, welche zum Erlöschen der ihm seinerzeit in Österreich erteilten Lenkberechtigung geführt hätten (vgl § 27 Abs 1 FSG), sind nicht hervorgekommen. Es war demnach davon auszugehen, dass er zum Tatzeitpunkt im Besitz dieser Lenkberechtigung war. Daran ändert nichts, dass er den darüber ausgestellten Führerschein nicht mehr hatte. Ebenso führt der Umstand, dass er zuletzt im Besitz eines kanadischen Führerscheines war, nicht zum Verlust der österreichischen Lenkberechtigung. Dabei kann  dahin gestellt bleiben, ob Kanada infolge des Bestehens von Gegenseitigkeit (vgl § 9 Abs 1 Z 2 FSG-Durchführungsverordnung) bloß eine sog ?Umschreibung? der in Österreich erteilten Lenkberechtigung vorgenommen hat oder ob der Berufungswerber dort eine neue Lenkberechtigung erworben hat.  Seine ihm in Österreich erteilte Lenkberechtigung ging dadurch mangels diesbezüglicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls nicht verloren.

 

Damit lag keine Übertretung des § 23 Abs1 FSG vor, weil selbst unter der Annahme, es sei ihm in Kanada eine weitere Lenkberechtigung erteilt worden aufgrund derer er jedoch in Österreich  nicht mehr berechtigt gewesen wäre, den PKW zu lenken,  er dies im Tatzeitpunkt aufgrund der ihm im Inland erteilten Lenkberechtigung durfte. Er hätte also allenfalls die diesbezüglich geltenden allgemeinen Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers (vgl insbesondere § 14 Abs 1 Z 1 und Abs 3 FSG) einzuhalten gehabt und besteht hier kein Fall für die Anwendung der Sonderregelung des § 23 Abs 1 FSG betreffend ausländische Lenkberechtigungen.

 

Die Übertretung des § 39 Abs 5 FSG ist nur denkbar, wenn ein Führerschein vorläufig abgenommen wird, welcher den Betreffenden ? so er ihm wiederausgefolgt wird ? infolge der zugrunde liegenden Lenkberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der entsprechenden Klasse berechtigt. Wird ein Dokument abgenommen, welches mangels entsprechender Lenkberechtigung von Vornherein keine derartige Berechtigung beinhaltet, ist der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Fahrzeug trotz vorläufiger Abnahme des betreffenden Dokumentes gelenkt, nicht schlüssig.

Schlagworte
Ausländische Lenkberechtigung, Erlöschen, vorläufige Abnahme des Führerscheines
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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