Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des O A, vertreten durch Dr. P B & P, Rechtsanwalts KEG, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. März 2003, GZ.: III/S-5020/03, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit stattgegeben, als die Strafe auf ?
72,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert wird.
Im Sinne des § 44a Z 1, Z 2 und Z 3 VStG hat der Spruch wie folgt zu lauten:
Sie haben am 07. Dezember 2002 um 17.50 Uhr in S auf der A 9, Strkm. 229.820, Grenzkontrollstelle S, Einreise, als Lenker des PKW, das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung waren. Sie haben sich mit einem albanischen Führerschein ausgewiesen, obwohl Sie bereits länger, als 6 Monate ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten und die albanische Lenkberechtigung daher ihre Gültigkeit verloren hat.
Sie haben durch die Tat die Verwaltungsvorschrift
des § 23 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 37 Abs 1 leg cit verletzt und wird gemäß § 37 Abs 1 FSG die obige Strafe verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz betragen gemäß § 64 VStG ? 7,20 und sind binnen vier Wochen ab Erhalt des Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 07.12.2002 um 17.50 Uhr in S auf der A 9, Strkm. 229.820, Grenzkontrollstelle S, Einreise, als Lenker des PKW, das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung waren" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG begangen. Hiefür wurde gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von ? 400,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von ? 40,-- vorgeschrieben.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird die unrichtige, rechtliche Beurteilung als auch das Unberücksichtigen von weiteren Milderungsgründen bei der Strafverhängung angeführt. Aufgrund des Berufungsantrages (lit c) wurde eine Verhandlung durchgeführt.
Gemäß § 23 Abs 1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers aufgrund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr. 289/1982, in einem Nicht - EWR - Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs 1 FSG dar. Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen in rechtlicher Hinsicht im Recht. Der § 23 Abs 1 letzter Satz stellt klar, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen trotz unterlassener Umschreibung eine Übertretung des § 37 Abs 1 leg cit darstellt. Somit ist § 37 Abs 3 Z 1 iVm § 1 Abs 3 leg cit - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - nicht anzuwenden, was bedeutet, dass die strengen Rechtsfolgen des "Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung" in diesen Fällen nicht Platz greifen. Beim Unterlassen der vorgeschriebenen Umschreibung handelt es sich um die Unterlassung eines Formalerfordernisses, das die Verkehrssicherheit nicht derart wesentlich beeinträchtigt, insbesondere deshalb, da der Betreffende vor der Umschreibung zulässigerweise bis zu sechs Monaten ein Kraftfahrzeug in Österreich lenken durfte (auch ohne die eventuell danach erforderliche praktische Fahrprüfung). Eine Richtigstellung des Spruches im Sinne des § 44a Z 1 VStG konnte innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erfolgen, die Richtigstellung des § 44a Z 2 und Z 3 VStG wäre auch außerhalb dieser Frist möglich. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Vorschrift des § 23 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 1 FSG soll bewirken, dass ein über 18 Jähriger mit einem Hauptwohnsitz in Österreich, der über sechs Monate bereits besteht, seine ausländische Lenkberechtigung umschreiben lässt. Durch die Unterlassung der vorgeschriebenen Umschreibung hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck verstoßen. Eine Reduzierung der Strafe wurde auch deshalb vorgenommen, da der § 37 Abs 1 FSG von einer anderen Mindeststrafe ausgeht, als der § 37 Abs 3 Z 1 FSG. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Des Weiteren wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt und das Geständnis des Berufungswerbers. Dass dem Berufungswerber zwischenzeitig eine österreichische Lenkberechtigung ausgehändigt wurde bzw er zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung bereits um eine österreichische Lenkberechtigung angesucht hatte, wird nicht als Milderungsgrund gewertet, da er aufgrund der unterlassenen Umschreibung zum Tatzeitpunkt das Delikt vollendet hat. Auch, dass dem Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt seitens der Behörde mitgeteilt wurde, dass die ausländische Lenkberechtigung lediglich über einen Zeitraum von sechs Monaten verwendet werden dürfe, kommt als Milderungsgrund nicht zum Tragen, da der Berufungswerber von sich aus sich zu erkundigen gehabt hätte, inwieweit seine albanische Lenkberechtigung noch Gültigkeit hatte. Die nunmehr verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (mtl. Einkommen von ? 1.100,--, keine Sorgepflichten, vermögenslos) angepasst. Dem Antrag, des Berufungswerbers "das bekämpfte Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.03.2003, GZ.: III/S-5020/03, hinsichtlich des Strafausspruches aufheben, eine Berufungsverhandlung anberaumen und die ausgesprochene Strafe mildern" konnte daher aus obgenannten Gründen stattgegeben werden.