RS UVS Niederösterreich 2001/02/13 Senat-MI-00-457

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Veröffentlicht am 13.02.2001
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Rechtssatz

Die Eheschließung mit einer Person, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat,

rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auch der anderer Ehepartner seinen

Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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