TE UVS Tirol 2006/06/20 2006/21/1676-1

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn F. A.,XY-Straße, I. (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. L. S., XY-Platz, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 02.05.2006, Zl S-20.858/05, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 02.05.2006, Zl S-20.858/05, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Sie haben am 18.10.2005 um 16.00 Uhr in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 14 den Kombi XY gelenkt, obwohl sie lediglich im Besitze einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilen Lenkberechtigung waren; Sie jedoch den Hauptwohnsitz bereits seit mehr als 6 Monaten ? seit 29.01.2001 ? im Bundesgebiet begründet haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs 1 FSG?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzarrest zwei Tage, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt:

?Der Beschuldigte erhebt fristgerecht

Berufung

Die Behörde hätte von Amts wegen eine Schweizer Meldeauskunft einholen müssen. Außerdem wäre, wenn der Beschuldigte in Salzburg gemeldet war, diese für das Verfahren zuständig gewesen.

 

Außerdem ist für den Hauptwohnsitz nicht nur das Melderegister maßgeblich, sondern die Frage, wo jemand seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieser war jedenfalls zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht in Österreich.

Es wird daher gestellt der Antrag

Das Verfahren in Stattgebung der Berufung einzustellen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Zl S-20.858/05, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2006/21/1676.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde anlässlich einer Routinekontrolle durch die Polizei in Innsbruck am 18.10.2005 festgestellt.

 

Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, lediglich in Besitz eines Schweizer Führerscheins gewesen zu sein.

Anlässlich der Anhaltung hat der Berufungswerber aus freien Stücken zugestanden, bereits seit 2001 dauernd in Österreich wohnhaft zu sein.

 

Eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (liegt im Akt) ergibt, dass der Berufungswerber seit 29.01.2001 bis einschließlich 25.10.2002 mit Hauptwohnsitz in 5020 Salzburg gemeldet war. Seit 25.01.2005 ist er in 6020 Innsbruck gemeldet. Darüber hinaus verfügte der Berufungswerber vom 24.09.2004 bis 06.10.2004 über einen Nebenwohnsitz in 1080 Wien sowie über einen weiteren Nebenwohnsitz vom 04.10.2002 bis 28.02.2003 über einen Nebenwohnsitz in 7000 Eisenstadt.

 

Somit steht unbestreitbar fest, dass sich der Berufungswerber seit 29.01.2005 mit Hauptwohnsitz gemeldet in Österreich aufhält. Trotz Aufforderung durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat es der Berufungswerber unterlassen, einen von ihm behaupteten Wohnsitz in der Schweiz nachzuweisen. Der Berufungswerber hat es weiters unterlassen, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, weshalb Feststellungen diesbezüglich nicht getroffen werden können.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die wesentlichen und verfahrensrelevanten Eckdaten stehen zudem außer Streit. Die rechtliche Beurteilung, ob Anknüpfungspunkt für § 23 Abs 1 FSG der Hauptwohnsitz im Bundesgebiet oder der Ort des Lebensmittelpunktes relevant ist, ist eine reine Rechtsfrage und bedarf es zur deren Klärung zu keiner weiteren Beweisaufnahmen.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

Ausgehend von den oben getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt in Innsbruck am 18.10.2005 lediglich über einen Schweizer Führerschein verfügt hat. Es steht fest, dass der Berufungswerber seit dem Jahre 2001 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. Es ist vollkommen irrelevant, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Berufungswerbers in den letzten sechs Monaten vor der Anhaltung befunden hat.

 

§ 23 Abs 1 FSG stellt ausdrücklich auf den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ab und erlaubt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Begründung des Hauptwohnsitzes im Inland.

 

Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung war daher nicht geeignet, die im angefochtenen Straferkenntnis richtig getroffenen Feststellungen zu erschüttern.

 

Was nunmehr das Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit anbelangt, so sei lediglich auf die Bestimmung des § 27 Abs 1 VStG verwiesen, wonach örtlich zuständig jene Behörde ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Es ist unstrittig, dass die Verwaltungsübertretung in Innsbruck, also im Sprengel der Bundespolizeidirektion Innsbruck begangen worden ist.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Dem Berufungswerber ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Die Höhe der Strafe ist schuld- und tatangemessen und kommt eine Strafherabsetzung schon deshalb nicht in Frage, weil im Gesetz ein Strafrahmen bis zur Höhe von Euro 2.180,00 vorgesehen ist und die Erstbehörde somit ohnehin lediglich eine Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängt hat. Auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse käme daher eine Strafherabsetzung nicht in Frage.

Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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