RS UVS Oberösterreich 1999/03/02 VwSen-106107/6/Br

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Veröffentlicht am 02.03.1999
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Rechtssatz

Es ist nicht zulässig, den früheren Zeitraum einer Nebenwohnsitzmeldung rückwirkend in einen Hauptwohnsitz umzuinterpretieren, um dadurch die Frist, während der von einem ?Nicht-EWR-Führerschein? Gebrauch gemacht werden kann, zu verkürzen und so einen strafbaren Tatbestand zu schaffen. Einstellung des Verfahrens.

Schlagworte
Hauptwohnsitz, Konstitutive Wirkung der Meldedaten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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