Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, BGBl Nr51, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt am **.**.**** den PKW mit dem Kennzeichen
W **** auf der B * bei der G*** D***** als Zulassungsbesitzer des genannten
Kraftfahrzeuges dieses einer Person, und zwar Frau J**** S****, zum Lenken auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr überlassen zu haben, obwohl sie nicht im Besitz einer
erforderlichen österreichischen Lenkberechtigung gewesen sei. Sie besitze seit **.**.****
einen Aufenthaltstitel und seit **.**.**** einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Laut
Auskunft des Meldeamtes W*** befände sich der Hauptwohnsitz der Genannten seit
**.**.**** im Bundesgebiet.
Dazu hielt der Berufungswerber fest, im Jahr **** mit Frau S**** eine Lebensgemeinschaft
eingegangen zu sein. Im **** hätte er sie geheiratet. Frau S**** hätte ihren
Lebensunterhalt in der T**** Republik bestritten und dort auch ihren Hauptwohnsitz
gehabt. In der T**** Republik verfüge sie auch über ihre Wohnung,
ihren PKW, die Bankverbindungen und die Familienbindung.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde ergänzte der Berufungswerber dahingehend, dass Frau S**** den überwiegenden Teil der Zeit in der
T**** Republik verbringe. Er selbst würde öfter in die T**** Republik reisen. Daran hätte
auch die Eheschließung mit Frau S**** nichts geändert.
Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:
Gemäß §66 Abs4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht
als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie
ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre
Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhobenen, so
darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung
keine höhere Strafe
verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Gemäß §23 Abs1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von
Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch
Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit
dessen Begründung
nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in
der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat,
diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche
Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat
er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende
Naheverhältnis
hat (§1 Abs7 MeldeG).
Wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt, ist aufgrund einer Gesamtschau zu
beurteilen; maßgeblich sind etwa Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Wohnsitz der
übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem diese
ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule und den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Im konkreten Fall ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass Frau S**** trotz der Eheschließung mit dem Berufungswerber den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der
T**** Republik hat. Dies aufgrund der vom Berufungswerber ins Treffen geführten
Momenten. An dieser Verwurzelung in der T**** Republik vermochte auch die Eheschließung mit dem Berufungswerber nichts zu ändern bzw. genügt alleine die Eheschließung mit einer Person, deren Hauptwohnsitz sich im Bundesgebiet befindet, für
die Annahme der Begründung eines Hauptwohnsitzes auch durch den
anderen
Ehepartner nicht.
Hatte Frau S**** aber im Tatzeitpunkt ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesgebiet, so
durfte sie auch mit ihrem T**** Führerschein ein Kfz lenken und war es dem Berufungswerber erlaubt, dieses Fahrzeug an Frau S**** zu überlassen.
Der Berufung war daher Erfolg beschieden.