TE OGH 1998/2/24 4Ob47/98k

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000.-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. 11. 1997, GZ 15 R 201/97g-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Da das Berufungsgericht die von der Beklagten gerügten Mängel, daß der beantragte Zeuge S***** nicht und der Geschäftsführer der Beklagten im Hauptverfahren nicht ein weiteres Mal vernommen worden ist, verneint hat, können diese Mängel nach stRSp in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN; 4 Ob 2088/96d).1. Da das Berufungsgericht die von der Beklagten gerügten Mängel, daß der beantragte Zeuge S***** nicht und der Geschäftsführer der Beklagten im Hauptverfahren nicht ein weiteres Mal vernommen worden ist, verneint hat, können diese Mängel nach stRSp in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; 4 Ob 2088/96d).

2. Hat sich die beanstandete Werbung jedenfalls auch an Letztverbraucher gerichtet (wie dies von der Beklagten in der Revision zugestanden wird), genügen zur Beurteilung ihrer Irreführungseignung allgemeine Lebenserfahrung oder Fachwissen der Richter (vgl. dazu die in dem im Provisorialverfahren ergangenen Beschluß des OGH vom 27. 2. 1996 zitierte Judikatur sowie zuletzt etwa ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo). Ist danach Irreführungseignung zu bejahen, kommt es für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens auf die Auffassung des zusätzlich angesprochenen Verkehrskreises der Einzelhändler und Wiederverkäufer von der Werbung nicht mehr an, zumal nicht nur die gegenüber einem Fachhändler aufgestellte Behauptung, die Produkte wären Schweizer Qualitätsprodukte, sondern auch alle gleichsinnigen Äußerungen (und damit insbesondere die Ankündigung "swiss quality" auf der Verpackung der Produkte) vom Unterlassungsgebot umfaßt sind. Im übrigen ist diese Beurteilung auch dann Rechtsfrage, wenn sich die Aussage an Fachkreise richtet, das Verständnis des Begriffes aber wie hier keinerlei Fachkenntnisse voraussetzt (4 Ob 2192/96y - "führend"; 4 Ob 259/97k "Referenzliste").2. Hat sich die beanstandete Werbung jedenfalls auch an Letztverbraucher gerichtet (wie dies von der Beklagten in der Revision zugestanden wird), genügen zur Beurteilung ihrer Irreführungseignung allgemeine Lebenserfahrung oder Fachwissen der Richter vergleiche dazu die in dem im Provisorialverfahren ergangenen Beschluß des OGH vom 27. 2. 1996 zitierte Judikatur sowie zuletzt etwa ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo). Ist danach Irreführungseignung zu bejahen, kommt es für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens auf die Auffassung des zusätzlich angesprochenen Verkehrskreises der Einzelhändler und Wiederverkäufer von der Werbung nicht mehr an, zumal nicht nur die gegenüber einem Fachhändler aufgestellte Behauptung, die Produkte wären Schweizer Qualitätsprodukte, sondern auch alle gleichsinnigen Äußerungen (und damit insbesondere die Ankündigung "swiss quality" auf der Verpackung der Produkte) vom Unterlassungsgebot umfaßt sind. Im übrigen ist diese Beurteilung auch dann Rechtsfrage, wenn sich die Aussage an Fachkreise richtet, das Verständnis des Begriffes aber wie hier keinerlei Fachkenntnisse voraussetzt (4 Ob 2192/96y - "führend"; 4 Ob 259/97k "Referenzliste").

3. Die Sachverhaltsgrundlage hat sich im Hauptverfahren gegenüber dem Provisorialverfahren nicht verändert, sodaß auf die Begründung des dort ergangenen Beschlusses des OGH verwiesen werden kann, warum die angefochtene Entscheidung nicht im Gegensatz zu ÖBl 1995, 272 - Kanalverbaugeräte steht.

4. Ob die Bezeichnung "Schweizer Qualität" bzw. "swiss quality for european cellular" eine geographische Zuordnung oder eine Qualitätseinstufung vermittelt, hängt vom Eindruck des flüchtigen Durchnittsinteressenten ab, wobei Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, immer zum Nachteil desjenigen auszulegen sind, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN). Unrichtig ist die Angabe dabei nicht nur, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet, sondern auch dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (WBl 1992, 99; RdW 1993, 76; RdW 1994, 107; 4 Ob 2081/96z). Daß die beanstandete Werbung nicht nur als Anpreisung eines Qualitätsmaßstabes, sondern auch als Bezugnahme auf die geographische Herkunft der Ware verstanden werden kann, ist nicht zweifelhaft; sie ist aber jedenfalls dann auch inhaltlich unrichtig, wenn die so beworbene Ware in wesentlichen Teilen nicht aus der Schweiz, sondern aus Ländern des Fernen Ostens stammt, ohne daß es einer näheren Feststellung bedürfte, wie groß der Anteil der in der Schweiz erzielten Wertschöpfung am Gesamtprodukt ist.

5. Hat sich die beanstandete Werbung durch die Gestaltung der Verpackung der angebotenen Waren auch an Letztverbraucher gewendet, dient die angeordnete Urteilsveröffentlichung der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums (SZ 69/116 - Webpelz II; ÖBl 1993, 212 - Ringe mwN).

Anmerkung

E49195 04A00478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00047.98K.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0040OB00047_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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