Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 950.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 22.Dezember 1997, GZ 2 R 282/97x-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h), soweit nicht - anders als hier - eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß.Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h), soweit nicht - anders als hier - eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß.
Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ÖBl 1991, 105 - Hunderwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 104/94 ua), steht auch das vom Rekursgericht erlassene Unterlassungsgebot durchaus im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Gegenstand des Spruches immer nur die konkrete Verletzungshandlung sein kann und auch bei einer allgemeineren Fassung des Unterlassungsgebotes der Kern der Verletzungshandlung (hier: Werbung mit zur Irreführung geeigneten Angaben über die Neuheit von Waren) selbst erfaßt sein muß (ÖBl 1991, 216 - Brennendes Zündholz; ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky; 4 Ob 104/94 ua); ein Widerspruch zur Entscheidung ÖBl 1997, 222 - BILLA-Bons, liegt nicht vor, trifft doch das Unterlassungsgebot den Kern der Verletzungshandlung, die durch den unter "insbesondere" angeführten Beispielsfall nur verdeutlicht wird.
Anmerkung
E49201 04A00588European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00058.98B.0224.000Dokumentnummer
JJT_19980224_OGH0002_0040OB00058_98B0000_000