TE OGH 1997/12/17 6Ob295/97v

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Ehmayr, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Mag.Axel Bauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Franz V*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrenbeleidigender Äußerungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.Juli 1997, GZ 1 R 156/97m-26, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26.März 1997, GZ 39 Cg 55/95x-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß auch dem Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs ehrenbeleidigender Behauptungen, der Klage also zur Gänze, stattgegeben wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, die Behauptung mit dem Inhalt, die klagende Partei würde für ihr Forstgut im Bärental in Kärnten keine Steuern zahlen, gegenüber den Sehern der Nachrichtensendung "Zeit im Bild 1" des ORF vom 1.5.1995 als unwahr zu widerrufen und die Veröffentlichung dieses Widerrufs in einer Nachrichtensendung "Zeit im Bild 1" des ORF unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung in der Nachrichtensendung vom 1.5.1995 binnen zwei Monaten vorzunehmen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 51.304,-- S (darin 7.389,-- S Umsatzsteuer und 6.970,-- S Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz und die mit 21.275,26 S (darin 2.112,26 S Umsatzsteuer und 10.600,-- S Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zweiter Instanz sowie die mit 20.855,-- S (darin 1.267,50 Umsatzsteuer und 13.250,-- S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Bundesparteiobmann einer im Nationalrat vertretenen

politischen Partei. Der Beklagte war bis Anfang des Jahres 1997

Bundeskanzler der Republik Österreich und Vorsitzender einer anderen

politischen Partei. Bei der traditionellen Kundgebung dieser Partei

auf dem Rathausplatz in Wien am 1.Mai 1995 war eine

Rücktrittsaufforderung der Partei des Klägers gegenüber einem der

Partei des Beklagten zugehörigen Bundesminister ein Schwerpunkt der

Themen. Im Rahmen seiner Festrede äußerte der Beklagte dazu unter

anderem folgendes: "... Erstens einmal hat dieser Minister keine

Veranlassung, zurückzutreten, und wir haben keine Veranlassung, sie

von ihm zu verlangen ... Und wenn einer von uns ein großes Forstgut

hat, unten im Bärental, im Süden Kärntens, und dafür ka Steuer zahlt, wär' er vielleicht zurückgetreten ...". Der ORF sendete im Rahmen seiner abendlichen Informationssendung "Zeit im Bild 1" um 19,30 Uhr insbesondere diesen Ausschnitt aus der Ansprache des damaligen Bundeskanzlers.

Der Kläger begehrt die Unterlassung des zweiten Teils der oben wörtlich zitierten Äußerung des Beklagten, den Widerruf dieser Äußerung sowie die Veröffentlichung des Widerrufs in der Informationssendung "Zeit im Bild 1" des ORF. Die Äußerung des Beklagten werde von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Tatsachenmitteilung dahin aufgefaßt, der Kläger zahle für seine Liegenschaft keine Steuern, entweder daß er fällige Abgabenschulden nicht entrichte oder sogar Steuern hinterziehe. Dem Kläger werde ein gesetzwidriges Verhalten unterstellt. Die Behauptung des Beklagten sei unwahr und tatbildlich im Sinne des § 111 StGB. Der Kläger entrichte vielmehr sämtliche Abgabenschulden für seine Liegenschaften ordnungsgemäß. Die unwahren Behauptungen des Beklagten beeinträchtigten den Ruf des Klägers und seien geeignet, potentielle Wähler abzuhalten, den Kläger zu wählen oder ihn politisch zu unterstützen. Die Äußerungen des Beklagten seien schuldhaft abgegeben worden, weil er niemals versucht habe, sich beim Kläger über die steuerliche Situation zu informieren. Da die Behauptung des Beklagten in einer Nachrichtensendung des ORF veröffentlicht worden sei, bedürfe es eines öffentlichen Widerrufs in einer Nachrichtensendung.Der Kläger begehrt die Unterlassung des zweiten Teils der oben wörtlich zitierten Äußerung des Beklagten, den Widerruf dieser Äußerung sowie die Veröffentlichung des Widerrufs in der Informationssendung "Zeit im Bild 1" des ORF. Die Äußerung des Beklagten werde von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Tatsachenmitteilung dahin aufgefaßt, der Kläger zahle für seine Liegenschaft keine Steuern, entweder daß er fällige Abgabenschulden nicht entrichte oder sogar Steuern hinterziehe. Dem Kläger werde ein gesetzwidriges Verhalten unterstellt. Die Behauptung des Beklagten sei unwahr und tatbildlich im Sinne des Paragraph 111, StGB. Der Kläger entrichte vielmehr sämtliche Abgabenschulden für seine Liegenschaften ordnungsgemäß. Die unwahren Behauptungen des Beklagten beeinträchtigten den Ruf des Klägers und seien geeignet, potentielle Wähler abzuhalten, den Kläger zu wählen oder ihn politisch zu unterstützen. Die Äußerungen des Beklagten seien schuldhaft abgegeben worden, weil er niemals versucht habe, sich beim Kläger über die steuerliche Situation zu informieren. Da die Behauptung des Beklagten in einer Nachrichtensendung des ORF veröffentlicht worden sei, bedürfe es eines öffentlichen Widerrufs in einer Nachrichtensendung.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er bestritt nicht die bekämpfte Äußerung, wohl aber den vom Kläger der Äußerung zugemessenen Bedeutungsinhalt. Der Beklagte habe lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die allgemein bekannte Vorgangsweise des Klägers beim unentgeltlichen Erwerb seines Forstgutes in Kärnten nicht den Grundsätzen entspreche, die für ***** Politiker anzulegen seien. Daß jemand so gut wie keine Steuern zahle, sei keineswegs als Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens aufzufassen und sei auch nicht so verstanden worden. Es sei allgemein bekannt, daß der Kläger an sich gesetzmäßig-praktisch keine Steuern beim Erwerb seines Gutes in Kärnten gezahlt habe. Ein solches Werturteil sei im Rahmen der politischen Auseinandersetzung zulässig. Die Behauptung des Beklagten sei sogar richtig. Bei einem Verkehrswert des land- und forstwirtschaftlichen Gutes von etwa 165 Mill S habe sich aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung nur eine Berechnungsgrundlage von 94.971 S für die steuerpflichtige Schenkung ergeben. Dies habe zu einer Schenkungssteuer von nur 13.725 S geführt. Die gewählte Konstruktion habe in der Folge zu einer Minderung der Einkommensteuerbelastung des Klägers geführt. Der Kläger habe in den Jahren 1987 bis 1991 insgesamt Steuerrückzahlungen von 826.751 S erhalten. Die Äußerung des Beklagten sei im Hinblick auf seinen damaligen Wissensstand, der sich aus diversen Sitzungsprotokollen des Nationalrats und aus Anfragebeantwortungen ergeben habe, zu beurteilen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Widerrufsbegehren und das Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufs ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch fest, daß der Kläger von seinem Großonkel im Jahr 1986 im Wege eines notariellen Übergabsvertrages ausgedehnte Liegenschaften in Kärnten erworben habe. Die Gegenleistungen des Klägers hätten in der Überlassung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes an den Übergeber bestanden. Der Kläger habe ferner die Verpflichtung zur Lieferung von jährlich 180 fm Holz übernommen. Im Übergabsvertrag sei angeführt worden, daß die Einheitswerte der Liegenschaften 5,338.000 S ausmachten. Im Vertrag sei das Fruchtgenußrecht mit jährlich 533.800 S, das dem Übergeber ebenfalls vorbehaltene Jagdrecht mit jährlich 100.000 S und die Holzlieferverpflichtung mit jährlich 180.000 S bewertet worden. Vom zuständigen Finanzamt sei eine Grunderwerbssteuer von 426.282 S und eine Schenkungssteuer von 13.725 S festgesetzt worden. Diese Abgaben seien vom Kläger gezahlt worden. In den Einkommensteuererklärungen des Klägers für die Jahre 1986 bis 1993 und den Einkommensteuerbescheiden seien Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft aufgeschienen. Mit Ausnahme des Jahres 1989 habe der Kläger Überschüsse erzielt. Der Umstand, daß er für seinen Forstbesitz mit einem angeblichen Verkehrswert von 150 Mill S vergleichsweise nur wenig Schenkungssteuer und angeblich nur 14 S Vermögenssteuer jährlich gezahlt habe, sei im Jahr 1989 Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage gewesen. Auch in Plenarsitzungen im Nationalrat habe dieses Thema wiederholt Anlaß zu politischer Kritik gegeben.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die bekämpfte Äußerung des Beklagten eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 1 ABGB darstelle und kein Werturteil sei, weil die Behauptung einer objektiven Nachprüfung und Beweisführung zugänglich sei. Nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittssehers und -hörers könne die Erklärung nur dahin verstanden werden, daß der Kläger für sein Forstgut keinerlei Steuern zahle. Angesichts des eindeutigen Erklärungsinhalts bedürfe es keines Rückgriffs auf den Grundsatz, daß der Täter stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Die Behauptung des Beklagten sei auch ehrenbeleidigend im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Es liege auf der Hand, daß der Vorwurf gegenüber einem Politiker geeignet sei, seine Person im öffentlichen Ansehen herabzusetzen. Der Vorwurf sei ehrenbeleidigend und zugleich rufschädigend. Der Kläger habe in diesem Fall nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen gehabt. Für die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs habe den Beklagten die Beweislast getroffen. Dieser Beweispflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen, weil der Kläger sehr wohl Steuern gezahlt habe. Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf sei ein solcher persönlicher Natur und habe mit politischen Meinungsäußerungen nichts zu tun. Der Unterlassungsanspruch sei berechtigt. Der Widerrufsanspruch setze Verschulden, aber auch ein Fortwirken der abträglichen Meinung in dem Sinn voraus, daß sich die verletzenden Behauptungen im Gedächtnis der Erklärungsempfänger noch fest eingeprägt haben müßten. Ein solches Fortwirken könne hier nicht angenommen werden. Die steuerrechtliche Konstruktion beim Erwerb der Liegenschaften des Klägers in Kärnten habe über Jahre hinweg eine Fülle kritischer Stellungnahmen ausgelöst. Der geographische Begriff "Bärental" sei beinahe schon ein Synonym für "Steuerschonung". Dazu komme noch der Umstand, daß Stellungnahmen von Politikern über Gegner bei Veranstaltungen der eigenen Partei von der Öffentlichkeit als offensichtlich überspitzt und nicht wirklich ernst genommen werden würden. Weiters sei noch der Umstand zu berücksichtigen, daß der Beklagte keine politischen Spitzenfunktionen mehr ausübe.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die bekämpfte Äußerung des Beklagten eine Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 1 ABGB darstelle und kein Werturteil sei, weil die Behauptung einer objektiven Nachprüfung und Beweisführung zugänglich sei. Nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittssehers und -hörers könne die Erklärung nur dahin verstanden werden, daß der Kläger für sein Forstgut keinerlei Steuern zahle. Angesichts des eindeutigen Erklärungsinhalts bedürfe es keines Rückgriffs auf den Grundsatz, daß der Täter stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Die Behauptung des Beklagten sei auch ehrenbeleidigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Es liege auf der Hand, daß der Vorwurf gegenüber einem Politiker geeignet sei, seine Person im öffentlichen Ansehen herabzusetzen. Der Vorwurf sei ehrenbeleidigend und zugleich rufschädigend. Der Kläger habe in diesem Fall nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen gehabt. Für die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs habe den Beklagten die Beweislast getroffen. Dieser Beweispflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen, weil der Kläger sehr wohl Steuern gezahlt habe. Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf sei ein solcher persönlicher Natur und habe mit politischen Meinungsäußerungen nichts zu tun. Der Unterlassungsanspruch sei berechtigt. Der Widerrufsanspruch setze Verschulden, aber auch ein Fortwirken der abträglichen Meinung in dem Sinn voraus, daß sich die verletzenden Behauptungen im Gedächtnis der Erklärungsempfänger noch fest eingeprägt haben müßten. Ein solches Fortwirken könne hier nicht angenommen werden. Die steuerrechtliche Konstruktion beim Erwerb der Liegenschaften des Klägers in Kärnten habe über Jahre hinweg eine Fülle kritischer Stellungnahmen ausgelöst. Der geographische Begriff "Bärental" sei beinahe schon ein Synonym für "Steuerschonung". Dazu komme noch der Umstand, daß Stellungnahmen von Politikern über Gegner bei Veranstaltungen der eigenen Partei von der Öffentlichkeit als offensichtlich überspitzt und nicht wirklich ernst genommen werden würden. Weiters sei noch der Umstand zu berücksichtigen, daß der Beklagte keine politischen Spitzenfunktionen mehr ausübe.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes zur Qualifikation der Behauptung des Beklagten als Tatsachenbehauptung. Ein nicht unerheblicher Teil der Besucher der Parteiveranstaltung sowie der Seher der Informationssendung des Fernsehens hätte dieser Äußerung den Inhalt beigemessen, daß der Kläger tatsächlich keine Steuern für seinen Großgrundbesitz zahle. Damit könne sich der Beklagte nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, weil unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptungen vorlägen. Der Vorwurf des Beklagten sei ehrenbeleidigend und rufschädigend und könne eine Herabsetzung der Person des Klägers im öffentlichen Ansehen bewirken. In der breiteren öffentlichen Meinung werde die Schlußfolgerung an die Äußerung geknüpft, bei der Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb sei es nicht mit rechten (gesetzmäßigen) Dingen zugegangen. Wenn der Beklagte nur das exzessive Ausnützen steuervermindernder Vertragskonstruktionen gemeint haben sollte, hätte er dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Es sei erwiesen, daß die Behauptung, der Kläger zahle für sein Forstgut keine Steuern, unrichtig sei. Der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch sei berechtigt. In der Frage der Berechtigung des Widerrufsanspruchs folgte das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Verbreiter einer rufschädigenden Äußerung hafte schon bei leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung. Die Rechtsprechung habe es jedoch als Voraussetzung für den Widerrufsanspruch angesehen, daß die aufgestellte Behauptung noch fortwirke. Das Erstgericht habe festgestellt, daß die steuerschonende Vorgangsweise des Klägers beim Erwerb seiner Liegenschaft Gegenstand unzähliger öffentlich geführter kritischer Debatten gewesen sei. Der objektive Bedeutungsinhalt der Äußerung des Beklagten habe sich nunmehr dahin verschoben, daß der vom Beklagten subjektiv gewollte Inhalt seiner Erklärung dem geänderten Empfängerhorizont entspreche. Ein relevantes Verschulden des Beklagten sei daher zu verneinen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten gegen die Bestätigung der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 16.10.1997, 6 Ob 295/97v mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision des Beklagten gegen die Bestätigung der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 16.10.1997, 6 Ob 295/97v mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß dem Begehren auf Widerruf sowie auf Veröffentlichung des Widerrufs stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der

Beklagte, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Wie schon in der Begründung zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beklagten ausgeführt wurde, hat der Beklagte nach dem Grundsatz, daß der Täter die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten zu lassen hat (MR 1994, 111 mwN), die unwahre Tatsachenbehauptung (der Kläger zahle für sein Forstgut keine Steuern) mit dem Bedeutungsinhalt zu vertreten, der Kläger zahle gesetzwidrigerweise keine Steuern. Die Vorinstanzen haben - ohne dazu ausreichende Feststellungen zu treffen - die Ansicht vertreten, daß der (auch) erhobene Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht mehr im Gedächtnis der Adressaten eingeprägt sei, also nicht mehr "fortwirke". Eine solche Fortwirkung ist nach der Lehre (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung 67; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 76; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu § 1330) und nach der vor allem zu § 7 UWG ergangenen Rechtsprechung (ÖBl 1972, 67; 1967, 66 ua) Voraussetzung des Widerrufsanspruchs, wie sich dies schon aus dem Beseitigungszweck des Widerrufs ergibt. Der Widerruf soll der hervorgerufenen abträglichen Meinung entgegenwirken. Er ist ein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Naturalrestitution (MR 1997, 85). Zutreffend rügt der Kläger den Umstand, daß sich der Beklagte auf einen solchen nachträglichen Wegfall der von ihm hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Kläger gar nicht berufen hat. Der Beklagte stand vielmehr nur auf dem Standpunkt, die Adressaten der Äußerung hätten diese von Anfang an nur so verstanden, als hätte der Beklagte geäußert, der Kläger "zahle so gut wie keine Steuern". Ein solches Verständnis kommt jedoch bei der getroffenen Wortwahl nicht in Frage. Daß der tatsächlich hervorgerufene Eindruck einer Steuerhinterziehung des Klägers in der Folge tatsächlich durch eine anschließend in der Öffentlichkeit breit geführten Diskussion beseitigt worden wäre, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Eine solche Beseitigung kann dem festgestellten Sachverhalt auch nicht entnommen werden, haben die Vorinstanzen doch nur eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 1989 zum Thema der Steuerverpflichtung des Klägers und wiederholte politische Kritik an den "steuerrechtlichen Vorhaben" (des Klägers) in Plenarsitzungen des Nationalrats festgestellt (S 6 in ON 20). Daraus kann aber noch nicht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung beider Instanzen gezogene Schluß abgeleitet werden, daß das Forstgut des Klägers "beinahe schon als Synonym für Steuerschonung" anzusehen sei (S 10 in ON 20; S 18 in ON 26), daß also nunmehr jedermann den wahren Sachverhalt über eine - wenn auch niedrige - Steuerlast des Klägers, aber auch über die Erfüllung dieser Steuerverpflichtung durch den Kläger Bescheid wisse. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen geht überschießend von einem nicht behaupteten, in Wahrheit aber auch gar nicht festgestellten Sachverhalt aus. Den Wegfall des Beseitigungsinteresses hatte der Beklagte zu behaupten und nachzuweisen (Korn/Neumayer aaO; Reischauer aaO). Die Ansicht des Berufungsgerichtes kann auch nicht auf die Entscheidung 6 Ob 2393/96x = MR 1997, 83 gestützt werden. Dort war der Bedeutungsinhalt einer Äußerung des beklagten Täters über eine Äußerung des sich auf § 1330 ABGB berufenden Klägers zu beurteilen. Dem Beklagten wurde konzediert, daß die Aufforderung des Klägers, dem politischen Gegner Briefe und Pakete "als kleine Aufmerksamkeiten" zu schicken, im Lichte der nachfolgenden Ereignisse aufgrund der im Dezember 1993 einsetzenden "Briefbombenserie" dahin mißverstanden habe werden können, daß die Aufforderung auch den Bedeutungsinhalt gehabt habe, dem politischen Gegner Bombenpakete zu schicken. Bei dieser Entscheidung ging es nur um den guten Glauben des Täters über die Richtigkeit seiner Äußerung, im vorliegenden Fall ist jedoch der Wegfall des Beseitigungsinteresses zu beurteilen. Dies ist jedoch schon aufgrund der fehlenden Parteibehauptungen des Beklagten, aber auch wegen unzureichender Sachverhaltsgrundlage, zu verneinen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wurde in einer Nachrichtensendung im Fernsehen mit einer notorisch sehr großen Seherzahl veröffentlicht. Daß durch eine Diskussion im Nationalrat oder auch durch Berichte in anderen Medien die im Fernsehen hervorgerufene abträgliche Meinung über den Kläger gänzlich beseitigt worden wäre, kann ernstlich nicht angenommen werden. Eine solche Beseitigung kann daher nur im Wege des begehrten öffentlichen Widerrufs erfolgen.Wie schon in der Begründung zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beklagten ausgeführt wurde, hat der Beklagte nach dem Grundsatz, daß der Täter die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten zu lassen hat (MR 1994, 111 mwN), die unwahre Tatsachenbehauptung (der Kläger zahle für sein Forstgut keine Steuern) mit dem Bedeutungsinhalt zu vertreten, der Kläger zahle gesetzwidrigerweise keine Steuern. Die Vorinstanzen haben - ohne dazu ausreichende Feststellungen zu treffen - die Ansicht vertreten, daß der (auch) erhobene Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht mehr im Gedächtnis der Adressaten eingeprägt sei, also nicht mehr "fortwirke". Eine solche Fortwirkung ist nach der Lehre (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung 67; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 76; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu Paragraph 1330,) und nach der vor allem zu Paragraph 7, UWG ergangenen Rechtsprechung (ÖBl 1972, 67; 1967, 66 ua) Voraussetzung des Widerrufsanspruchs, wie sich dies schon aus dem Beseitigungszweck des Widerrufs ergibt. Der Widerruf soll der hervorgerufenen abträglichen Meinung entgegenwirken. Er ist ein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Naturalrestitution (MR 1997, 85). Zutreffend rügt der Kläger den Umstand, daß sich der Beklagte auf einen solchen nachträglichen Wegfall der von ihm hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Kläger gar nicht berufen hat. Der Beklagte stand vielmehr nur auf dem Standpunkt, die Adressaten der Äußerung hätten diese von Anfang an nur so verstanden, als hätte der Beklagte geäußert, der Kläger "zahle so gut wie keine Steuern". Ein solches Verständnis kommt jedoch bei der getroffenen Wortwahl nicht in Frage. Daß der tatsächlich hervorgerufene Eindruck einer Steuerhinterziehung des Klägers in der Folge tatsächlich durch eine anschließend in der Öffentlichkeit breit geführten Diskussion beseitigt worden wäre, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Eine solche Beseitigung kann dem festgestellten Sachverhalt auch nicht entnommen werden, haben die Vorinstanzen doch nur eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 1989 zum Thema der Steuerverpflichtung des Klägers und wiederholte politische Kritik an den "steuerrechtlichen Vorhaben" (des Klägers) in Plenarsitzungen des Nationalrats festgestellt (S 6 in ON 20). Daraus kann aber noch nicht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung beider Instanzen gezogene Schluß abgeleitet werden, daß das Forstgut des Klägers "beinahe schon als Synonym für Steuerschonung" anzusehen sei (S 10 in ON 20; S 18 in ON 26), daß also nunmehr jedermann den wahren Sachverhalt über eine - wenn auch niedrige - Steuerlast des Klägers, aber auch über die Erfüllung dieser Steuerverpflichtung durch den Kläger Bescheid wisse. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen geht überschießend von einem nicht behaupteten, in Wahrheit aber auch gar nicht festgestellten Sachverhalt aus. Den Wegfall des Beseitigungsinteresses hatte der Beklagte zu behaupten und nachzuweisen (Korn/Neumayer aaO; Reischauer aaO). Die Ansicht des Berufungsgerichtes kann auch nicht auf die Entscheidung 6 Ob 2393/96x = MR 1997, 83 gestützt werden. Dort war der Bedeutungsinhalt einer Äußerung des beklagten Täters über eine Äußerung des sich auf Paragraph 1330, ABGB berufenden Klägers zu beurteilen. Dem Beklagten wurde konzediert, daß die Aufforderung des Klägers, dem politischen Gegner Briefe und Pakete "als kleine Aufmerksamkeiten" zu schicken, im Lichte der nachfolgenden Ereignisse aufgrund der im Dezember 1993 einsetzenden "Briefbombenserie" dahin mißverstanden habe werden können, daß die Aufforderung auch den Bedeutungsinhalt gehabt habe, dem politischen Gegner Bombenpakete zu schicken. Bei dieser Entscheidung ging es nur um den guten Glauben des Täters über die Richtigkeit seiner Äußerung, im vorliegenden Fall ist jedoch der Wegfall des Beseitigungsinteresses zu beurteilen. Dies ist jedoch schon aufgrund der fehlenden Parteibehauptungen des Beklagten, aber auch wegen unzureichender Sachverhaltsgrundlage, zu verneinen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wurde in einer Nachrichtensendung im Fernsehen mit einer notorisch sehr großen Seherzahl veröffentlicht. Daß durch eine Diskussion im Nationalrat oder auch durch Berichte in anderen Medien die im Fernsehen hervorgerufene abträgliche Meinung über den Kläger gänzlich beseitigt worden wäre, kann ernstlich nicht angenommen werden. Eine solche Beseitigung kann daher nur im Wege des begehrten öffentlichen Widerrufs erfolgen.

Der Kläger hatte die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seiner Äußerungen zu behaupten (§ 1296 ABGB) und dazu in diese Richtung auch ein Vorbringen erstattet (S 4 in ON 1: keine Rückfrage beim Kläger über die tatsächliche steuerliche Situation; S 10 in ON 3). Der Beklagte hat sich nicht darauf berufen, Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung gehabt zu haben, er stand nur auf dem Standpunkt, daß sein Vorwurf ohnehin richtig sei und führte zu seiner Gutgläubigkeit nur ins Treffen, daß der Medienkonsument gewußt habe, daß seine Äußerung in dem Sinn zu verstehen sei, daß der Kläger für das Forstgut "so gut wie keine Steuern" bezahle (bezahlt habe). Daß dies nicht zutrifft, wurde schon ausgeführt. Gegen die Annahme einer verschuldeten Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seines Vorwurfs führt dieser auch in seiner Revisionsbeantwortung keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Die Ansicht, daß Äußerungen von Politikern über ihre Gegner im Rahmen von politischen Veranstaltungen der eigenen Partei "als offensichtlich überspitzt nicht wirklich ernst genommen werden", führte zu einem Freibrief für das Aufstellen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder von Werturteilen auf der Basis eines unwahren Sachverhalts. Beides ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (MR 1993, 14 uva). Bei den vom Beklagten angestellten steuerrechtlichen Erwägungen, daß in Wahrheit der Übergeber des Forstgutes und nicht der Kläger die Steuern endgültig zu tragen habe (die Behauptung, der Kläger zahle keine Steuern, also richtig sei), geht die Revisionsbeantwortung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, ganz abgesehen davon, daß selbst die Richtigkeit der Ausführungen zur wirtschaftlichen Steuerlast nicht den erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung entschuldigen könnte. Daß der Beklagte begründete Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vorwurfs haben durfte, wurde nicht festgestellt. Die Fahrlässigkeit der Weiterverbreitung des falschen Vorwurfs ist zu bejahen, der Widerrufsanspruch also berechtigt.Der Kläger hatte die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seiner Äußerungen zu behaupten (Paragraph 1296, ABGB) und dazu in diese Richtung auch ein Vorbringen erstattet (S 4 in ON 1: keine Rückfrage beim Kläger über die tatsächliche steuerliche Situation; S 10 in ON 3). Der Beklagte hat sich nicht darauf berufen, Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung gehabt zu haben, er stand nur auf dem Standpunkt, daß sein Vorwurf ohnehin richtig sei und führte zu seiner Gutgläubigkeit nur ins Treffen, daß der Medienkonsument gewußt habe, daß seine Äußerung in dem Sinn zu verstehen sei, daß der Kläger für das Forstgut "so gut wie keine Steuern" bezahle (bezahlt habe). Daß dies nicht zutrifft, wurde schon ausgeführt. Gegen die Annahme einer verschuldeten Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seines Vorwurfs führt dieser auch in seiner Revisionsbeantwortung keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Die Ansicht, daß Äußerungen von Politikern über ihre Gegner im Rahmen von politischen Veranstaltungen der eigenen Partei "als offensichtlich überspitzt nicht wirklich ernst genommen werden", führte zu einem Freibrief für das Aufstellen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder von Werturteilen auf der Basis eines unwahren Sachverhalts. Beides ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (MR 1993, 14 uva). Bei den vom Beklagten angestellten steuerrechtlichen Erwägungen, daß in Wahrheit der Übergeber des Forstgutes und nicht der Kläger die Steuern endgültig zu tragen habe (die Behauptung, der Kläger zahle keine Steuern, also richtig sei), geht die Revisionsbeantwortung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, ganz abgesehen davon, daß selbst die Richtigkeit der Ausführungen zur wirtschaftlichen Steuerlast nicht den erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung entschuldigen könnte. Daß der Beklagte begründete Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vorwurfs haben durfte, wurde nicht festgestellt. Die Fahrlässigkeit der Weiterverbreitung des falschen Vorwurfs ist zu bejahen, der Widerrufsanspruch also berechtigt.

Der Widerruf muß nach ständiger Rechtsprechung in gleich wirksamer Form wie die Tatsachenbehauptung erfolgen (MR 1997, 85 mwN). Die Art der Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muß in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (MR 1988, 96 ua; Ciresa aaO 210 ff, 222). Wenn die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht wurde, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichung im zeitlichen Verlauf jener Sendung, in der die zu widerrufende Behauptung aufgestellt wurde, diesem Anspruch am ehesten gerecht wird, kann doch damit jener Zuschauerkreis erfaßt werden, der von der Äußerung Kenntnis erlangt hatte (6 Ob 95/97g). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Behauptung zwar nicht im Rahmen einer Fernsehsendung aufstellte, immerhin aber damit rechnen konnte, daß seine Behauptung für eine Fernsehsendung aufgezeichnet und dann einem breiteren Publikum zur Kenntnis gebracht wird. Der Kläger begehrt die Veröffentlichung des Widerrufs durch den Beklagten selbst, und zwar in dem Medium, das die Weiterverbreitung der bekämpften Äußerung besorgte. Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch ist zu folgern, daß der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat, folglich muß sich der Berechtigte nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, er kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen (vgl Korn/Neumayer aaO 77 mwN). Gegen die beantragte Veröffentlichung des Widerrufs in der Nachrichtensendung des Österreichischen Fernsehens bestehen keine Bedenken. Eine rechtliche oder faktische Unmöglichkeit der Veröffentlichung, etwa aus dem Grund, daß der ORF einer Veröffentlichung der Widerrufserklärung nicht zustimmt (vgl 6 Ob 95/97g), hat der Beklagte nicht eingewandt.Der Widerruf muß nach ständiger Rechtsprechung in gleich wirksamer Form wie die Tatsachenbehauptung erfolgen (MR 1997, 85 mwN). Die Art der Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muß in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (MR 1988, 96 ua; Ciresa aaO 210 ff, 222). Wenn die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht wurde, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichung im zeitlichen Verlauf jener Sendung, in der die zu widerrufende Behauptung aufgestellt wurde, diesem Anspruch am ehesten gerecht wird, kann doch damit jener Zuschauerkreis erfaßt werden, der von der Äußerung Kenntnis erlangt hatte (6 Ob 95/97g). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Behauptung zwar nicht im Rahmen einer Fernsehsendung aufstellte, immerhin aber damit rechnen konnte, daß seine Behauptung für eine Fernsehsendung aufgezeichnet und dann einem breiteren Publikum zur Kenntnis gebracht wird. Der Kläger begehrt die Veröffentlichung des Widerrufs durch den Beklagten selbst, und zwar in dem Medium, das die Weiterverbreitung der bekämpften Äußerung besorgte. Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch ist zu folgern, daß der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat, folglich muß sich der Berechtigte nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, er kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen vergleiche Korn/Neumayer aaO 77 mwN). Gegen die beantragte Veröffentlichung des Widerrufs in der Nachrichtensendung des Österreichischen Fernsehens bestehen keine Bedenken. Eine rechtliche oder faktische Unmöglichkeit der Veröffentlichung, etwa aus dem Grund, daß der ORF einer Veröffentlichung der Widerrufserklärung nicht zustimmt vergleiche 6 Ob 95/97g), hat der Beklagte nicht eingewandt.

Die Revision des Klägers ist aus den dargelegten Gründen berechtigt.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Gemäß § 10 RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S bzw 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Gemäß Paragraph 10, RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S bzw 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten.

Anmerkung

E48590 06AA2957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00295.97V.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0060OB00295_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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