TE OGH 1997/9/9 4Ob259/97k

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Procon Institut für P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23. Juli 1997, GZ 6 R 80/97z-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist immer dann

eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (stRsp ua ÖBl 1990, 231 =

WBl 1990, 245 - Familia II; MR 1993, 116 = WBl 1993, 337 -

Reichweitenrekord; MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung; RIS-Justiz RS0039926). Die Richter können jedenfalls dann ohne fremde Hilfe, also ohne Beweisaufnahme, feststellen, was der Verkehr denkt, wenn sie dem von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis angehören (ÖBl 1990, 176 = RdW 1990, 114 - Test-Bestellschein mwN; RIS-Justiz RS0043518). Setzt das Verständnis eines Begriffes keinerlei Fachkenntnisse voraus, so ist seine Beurteilung auch dann eine Rechtsfrage, wenn sich die Aussage an Fachkreise richtet (4 Ob 2192/96y; RIS-Justiz RS0043518).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Wie eine Referenzliste aufzufassen ist, kann aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beurteilt werden; ihre Auslegung setzt keinerlei Fachkenntnisse voraus. Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist im übrigen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0053112).

Anmerkung

E47304 04A02597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00259.97K.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0040OB00259_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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