Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** C***** AG, ***** vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 1997, GZ 2 R 35/97z-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zuerst für den Bereich der
Alleinstellungswerbung ausgesprochen, daß eine Verschiebung der
Beweislast möglich ist, wenn für den Kläger im Einzelfall ganz
besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es aber entscheidend
darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche
Überwälzung der Beweislast auf den Beklagten als gerechtfertigt
erscheinen lassen (ÖBl 1973, 53 - Stahlrohrgerüste). Dieser Grundsatz
wurde in der Folge über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus
ganz allgemein in all jenen Fällen angewendet, in denen es bei einer
als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des
Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer
Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den
Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits dem
Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es
ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen
Aufklärungen zu geben (stRsp ua SZ 50/20 = ÖBl 1977, 71 -
Fernschul-Gruppenunterricht; ecolex 1994, 824 = ÖBl 1995, 17 = WBl
1995, 39 - Führerschein auf Anhieb; ecolex 1995, 568 = WBl 1995, 250
= GRURInt 1996, 750 - Persil Megaperls).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine irreführende Werbeaussage, sondern um einen von der Klägerin behaupteten sittenwidrigen Normverstoß. Für einen solchen Fall wurde bereits ausgesprochen, daß keine Grundlage dafür besteht, jedem Unternehmer, dem ein Kläger auf bloßen Verdacht hin - ohne konkrete Kenntnis - vorwirft, gesetzwidrig zu handeln, die Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Behauptung aufzubürden (ecolex 1991, 473 = MR 1991, 205 - Werbeständer). Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung.
Auch bei der Beurteilung der Frage, ob der auf den Etiketten angebrachte Hinweis auf § 4 GiftVO zur Irreführung geeignet ist, ist das Rekursgericht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gefolgt. Ob aber eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0053112).Auch bei der Beurteilung der Frage, ob der auf den Etiketten angebrachte Hinweis auf Paragraph 4, GiftVO zur Irreführung geeignet ist, ist das Rekursgericht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gefolgt. Ob aber eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0053112).
Anmerkung
E47596 04A02567European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00256.97V.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00256_97V0000_000