TE OGH 1997/11/24 6Ob343/97b

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und Dr.Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Ferdinand S*****, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. September 1997, GZ 6 R 169/97h-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden und welcher Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerung entnommen werden kann, auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an, wobei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden maßgeblich ist (MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2230/96a; 6 Ob 2300/96w).

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die Äußerung des Beklagten den gegen die Klägerin gerichteten Vorwurf enthalte, sie habe eine Bauplatzerklärung "auf erschlichender Grundlage" erreicht und damit gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist angesichts des Gesamtzusammenhanges nicht zu erkennen.

Die inkriminierte Äußerung enthält somit eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die rufschädigend und zugleich (wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen österreichische Rechtsvorschriften) ehrenbeleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB ist (vgl 6 Ob 2230/96a). Der Beklagte hat die Wahrheit der seiner Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachgewiesen. Er kann sich damit auch nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) berufen. Beleidigende falsche Tatsachenbehauptungen (und Werturteile auf der Basis unrichtiger Tatsachenbehauptungen) können auch im Wege einer Interessenabwägung oder mit dem Recht auf Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden (stRsp MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v mwN; 6 Ob 2230/96a).Die inkriminierte Äußerung enthält somit eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die rufschädigend und zugleich (wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen österreichische Rechtsvorschriften) ehrenbeleidigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist vergleiche 6 Ob 2230/96a). Der Beklagte hat die Wahrheit der seiner Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachgewiesen. Er kann sich damit auch nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) berufen. Beleidigende falsche Tatsachenbehauptungen (und Werturteile auf der Basis unrichtiger Tatsachenbehauptungen) können auch im Wege einer Interessenabwägung oder mit dem Recht auf Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden (stRsp MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v mwN; 6 Ob 2230/96a).

Anmerkung

E48217 06A03437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00343.97B.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19971124_OGH0002_0060OB00343_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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