Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §34;BAO §40 Abs1;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Eine Fremdverköstigung als solche, auch wenn sie (zum Teil) gemeinnützigen Vereinigungen gegenüber erbracht werden sollte, kann nicht als eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke angesehen werden. Das ergibt sich schon daraus, dass mit der Bereitstellung von Speisen... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 wurde der beschwerdeführenden GmbH Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem vom 9. November 1999 datierten Schriftsatz Berufung, die vom Magistrat der Stadt Wels mit Bescheid vom 10. November 1999 gemäß § 202 Z. 2 O.ö. Landesabgabenordnung (im Folgenden O.ö. LAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde. Der Kommunalsteuerbescheid sei (gemeinsam mit dem Prüfun... mehr lesen...
Index: L34004 Abgabenordnung Oberösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §1;KommStG 1993;LAO OÖ 1996 §1 Abs2;
Rechtssatz: Die Erhebung der Kommunalsteuer erfolgt durch die Gemeindebehörden nach den Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen. Im Beschwerdefall sind auf das Verfahren daher die Bestimmungen der Oberösterreichischen Landesabgabeno... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der seinen Sitz in einer oberösterreichischen Gemeinde hat und dessen Tätigkeit sich auf das Bundesgebiet erstreckt. Seine für die Streitjahre geltenden, von seiner Generalversammlung am 12. November 1994 beschlossenen Statuten enthalten auszugsweise folgende Regelungen: "2. Zweck des Vereins: Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und daher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verfolgt, bez... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der seinen Sitz in einer oberösterreichischen Gemeinde hat und dessen Tätigkeit sich auf das Bundesgebiet erstreckt. Seine für die Streitjahre geltenden, von seiner Generalversammlung am 12. November 1994 beschlossenen Statuten enthalten auszugsweise folgende Regelungen: "2. Zweck des Vereins: Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und daher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verfolgt, bez... mehr lesen...
In der Niederschrift über eine für den Prüfungszeitraum Jänner 1994 bis März 1997 durchgeführte abgabenbehördliche Kontrolle ist festgehalten, dass der beschwerdeführende Verein in Graz ein Studentenheim betreibe und die Ansicht vertrete, er sei gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 ("Kinder- und Jugendfürsorge") von der Kommunalsteuer befreit. Der Kontrollbeamte gehe aber davon aus, dass sich der Begriff der Jugendfürsorge nur auf minderjährige Personen beziehe. Soweit die im Studentenheim unte... mehr lesen...
In der Niederschrift über eine für den Prüfungszeitraum Jänner 1994 bis März 1997 durchgeführte abgabenbehördliche Kontrolle ist festgehalten, dass der beschwerdeführende Verein in Graz ein Studentenheim betreibe und die Ansicht vertrete, er sei gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 ("Kinder- und Jugendfürsorge") von der Kommunalsteuer befreit. Der Kontrollbeamte gehe aber davon aus, dass sich der Begriff der Jugendfürsorge nur auf minderjährige Personen beziehe. Soweit die im Studentenheim unte... mehr lesen...
Index: 24/02 Jugendgerichtsbarkeit32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: JGG §1 Z2;KommStG 1993 §8 Z2;UStG 1994 §10 Abs1 Z14;UStG 1994 §6 Abs1 Z23;UStG 1994 §6 Abs1 Z25;
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 sind umsatzsteuerbefreit "die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KommStG 1993 §8 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0127 E 20. September 1995 RS 1 Stammrechtssatz Im § 8 Z 2 KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2 BAO - dort in ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/04 Jugendfürsorge
Norm: JWG 1989;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Die taxative Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG enthält die Jugendfürsorge. Für die übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Fürsorgezwecke (mit Ausnahme der Krankenfürsorge), also für die Kinderfürsorge, die Familienfürsorge, die Behindertenfürsorge, die Blindenfürsorge und die Altenfürsorge, findet sich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/04 Jugendfürsorge
Norm: JWG 1989;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 KommStG (Ausschussbericht, 1302 BlgNR XVIII. GP) ergibt sich, dass gemeinnützig auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen von der Befreiungsbestimmung erfasst sein sollen. Diese in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers spricht ... mehr lesen...
Index: 24/02 Jugendgerichtsbarkeit32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: JGG §1 Z2;KommStG 1993 §8 Z2;UStG 1994 §10 Abs1 Z14;UStG 1994 §6 Abs1 Z23;UStG 1994 §6 Abs1 Z25;
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 sind umsatzsteuerbefreit "die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KommStG 1993 §8 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/13/0127 E 20. September 1995 RS 1 Stammrechtssatz Im § 8 Z 2 KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2 BAO - dort in ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/04 Jugendfürsorge
Norm: JWG 1989;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Die taxative Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG enthält die Jugendfürsorge. Für die übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Fürsorgezwecke (mit Ausnahme der Krankenfürsorge), also für die Kinderfürsorge, die Familienfürsorge, die Behindertenfürsorge, die Blindenfürsorge und die Altenfürsorge, findet sich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/04 Jugendfürsorge
Norm: JWG 1989;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 KommStG (Ausschussbericht, 1302 BlgNR XVIII. GP) ergibt sich, dass gemeinnützig auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen von der Befreiungsbestimmung erfasst sein sollen. Diese in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers spricht ... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde der beschwerdeführenden Partei, einem Verein, der einerseits einen Kindergarten und ein Institut für Behindertenbetreuung sowie andererseits eine Schule, ein Konservatorium und eine Akademie (je mit Öffentlichkeitsrecht) betreibt und im Rahmen des Betriebes der Schule auch die Nachmittagsbetreuung der Kinder übernimmt, im Instanzenzug Kommunalsteuer von den Löhnen und G... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde der beschwerdeführenden Partei, einem Verein, der einerseits einen Kindergarten und ein Institut für Behindertenbetreuung sowie andererseits eine Schule, ein Konservatorium und eine Akademie (je mit Öffentlichkeitsrecht) betreibt und im Rahmen des Betriebes der Schule auch die Nachmittagsbetreuung der Kinder übernimmt, im Instanzenzug Kommunalsteuer von den Löhnen und G... mehr lesen...
Zu dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhalt wird auf die Entscheidungsgründe: des hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 2003, 2002/16/0048, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis, auf das im Sinne des § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde, soweit mit ihr der den gemeindebehördlichen Bescheid über die Einwendungen des Mitbeteiligten gegen den vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde ausgefertigten Rüc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Die der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, vorgenommenen Gesetzesauslegung entgegengesetzte Interpretation, wonach der Gesetzgeber im Kommunalsteuergesetz 1993 mit dem Ausdruck "Jugend- und Familienfürsorge" einen der in § 35 Abs. 2... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: An der rechtlichen Sichtweise der durch § 8 Z. 2 KommStG 1993 taxativ getroffenen Auswahl solcher der in § 35 Abs. 2 BAO demonstrativ angeführten Zwecke, deren Verfolgung zur Befreiung von der Kommunalsteuerpflicht führt, ist schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Z. 2 Kom... mehr lesen...
Index: L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art119a Abs5;GdO Bgld 1965 §77;GdO Bgld 1965 §79 Abs3;KommStG 1993;
Rechtssatz: Die Regelung der Verwaltung der Kommunalsteuer und damit des Verfahrens zu ihrer Bemessung und Einhebung - von den im Kommunalsteuergesetz 1993 enthaltenen Verfahrensnormen abg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Die der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, vorgenommenen Gesetzesauslegung entgegengesetzte Interpretation, wonach der Gesetzgeber im Kommunalsteuergesetz 1993 mit dem Ausdruck "Jugend- und Familienfürsorge" einen der in § 35 Abs. 2... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: An der rechtlichen Sichtweise der durch § 8 Z. 2 KommStG 1993 taxativ getroffenen Auswahl solcher der in § 35 Abs. 2 BAO demonstrativ angeführten Zwecke, deren Verfolgung zur Befreiung von der Kommunalsteuerpflicht führt, ist schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Z. 2 Kom... mehr lesen...
Mit einem an die "Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Betrieb gewerblicher Art Werksküche" adressierten Bescheid vom 13. August 1996 schrieb der Magistrat der Stadt Wien nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne für den Zeitraum der Jahre 1994 und 1995 sowie des ersten Halbjahres 1996 unter gleichzeitiger Verhängung eines Säumniszuschlages vor. Der Betrieb der Werksküche durch die beschwerdeführ... mehr lesen...
Mit einem an die "Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Betrieb gewerblicher Art Werksküche" adressierten Bescheid vom 13. August 1996 schrieb der Magistrat der Stadt Wien nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne für den Zeitraum der Jahre 1994 und 1995 sowie des ersten Halbjahres 1996 unter gleichzeitiger Verhängung eines Säumniszuschlages vor. Der Betrieb der Werksküche durch die beschwerdeführ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 aus den dem zu 80 %, ab 1996 zu 56 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen sind. Nach den behördlichen Feststellungen habe der... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs1;BAO §36 Abs1;BAO §37;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Die verbilligte Verköstigung eigener Dienstnehmer ist weder mildtätig noch gemeinnützig. Dies ergibt sich unmittelbar aus den im § 8 Z 2 KommStG 1993 genannten Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Während § 37 BAO den Begriff der Mildtätigkeit mit der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs1;KommStG 1993 §3 Abs3;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes kommt nach den Bestimmungen der §§ 1, 3 Abs 1 und 3 KommStG 1993 eine Kommunalsteuerpflicht von vornherein nur im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (und eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) in Betracht. Für ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0045 E 12. September 2001 RS 1 Stammrechtssatz Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht in einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" diese Eingliederung bereits mit einer kontinuierlichen und über einen längeren... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs1;BAO §36 Abs1;BAO §37;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Die verbilligte Verköstigung eigener Dienstnehmer ist weder mildtätig noch gemeinnützig. Dies ergibt sich unmittelbar aus den im § 8 Z 2 KommStG 1993 genannten Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Während § 37 BAO den Begriff der Mildtätigkeit mit der... mehr lesen...