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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §1;Rechtssatz
Die Erhebung der Kommunalsteuer erfolgt durch die Gemeindebehörden nach den Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen. Im Beschwerdefall sind auf das Verfahren daher die Bestimmungen der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung anzuwenden (Hinweis E 28. März 2001, 96/13/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140021.X01Im RIS seit
24.03.2005