RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/04 Jugendfürsorge

Norm

JWG 1989;
KommStG 1993 §8 Z2;

Rechtssatz

Die taxative Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG enthält die Jugendfürsorge. Für die übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Fürsorgezwecke (mit Ausnahme der Krankenfürsorge), also für die Kinderfürsorge, die Familienfürsorge, die Behindertenfürsorge, die Blindenfürsorge und die Altenfürsorge, findet sich eine korrespondierende Gesetzesdefinition nicht. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch mit dem in der Aufzählung enthaltenen Begriff der "Jugendfürsorge" nicht unmittelbar an die Definition in einem anderen Gesetz (Jugendwohlfahrtsgesetz) anknüpfen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150005.X02

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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