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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
JWG 1989;Rechtssatz
Die taxative Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG enthält die Jugendfürsorge. Für die übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Fürsorgezwecke (mit Ausnahme der Krankenfürsorge), also für die Kinderfürsorge, die Familienfürsorge, die Behindertenfürsorge, die Blindenfürsorge und die Altenfürsorge, findet sich eine korrespondierende Gesetzesdefinition nicht. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch mit dem in der Aufzählung enthaltenen Begriff der "Jugendfürsorge" nicht unmittelbar an die Definition in einem anderen Gesetz (Jugendwohlfahrtsgesetz) anknüpfen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150005.X02Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013