RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/04 Jugendfürsorge

Norm

JWG 1989;
KommStG 1993 §8 Z2;

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 KommStG (Ausschussbericht, 1302 BlgNR XVIII. GP) ergibt sich, dass gemeinnützig auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen von der Befreiungsbestimmung erfasst sein sollen. Diese in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers spricht dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG nicht durch den Begriff der Jugendfürsorge iSd Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 begrenzt ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, zum Ausdruck gebracht, dass das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen von § 8 Z 2 KommStG erfasst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150005.X03

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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