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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
JWG 1989;Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 KommStG (Ausschussbericht, 1302 BlgNR XVIII. GP) ergibt sich, dass gemeinnützig auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen von der Befreiungsbestimmung erfasst sein sollen. Diese in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers spricht dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG nicht durch den Begriff der Jugendfürsorge iSd Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 begrenzt ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, zum Ausdruck gebracht, dass das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen von § 8 Z 2 KommStG erfasst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150005.X03Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013