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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Gemeinde O, vertreten durch den Bürgermeister in O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 9. Jänner 2002, Zl. 02/04- 16/01, betreffend Behebung eines gemeindebehördlichen Bescheides über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis in Angelegenheiten u. a. der Kommunalsteuer (Mitbeteiligter: Stefan H in M, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 52), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird (auch) im Umfang seines Kommunalsteuer betreffenden Abspruches als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von 41 EUR und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Zu dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhalt wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 2003, 2002/16/0048, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis, auf das im Sinne des § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde, soweit mit ihr der den gemeindebehördlichen Bescheid über die Einwendungen des Mitbeteiligten gegen den vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde ausgefertigten Rückstandsausweis vom 7. Juni 2000 im Umfang der Absprüche über Getränkesteuer, Mahnspesen und Säumniszuschlag behebende Bescheid der belangten Behörde bekämpft wurde, als unbegründet abgewiesen.
Gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Behebung des gemeindebehördlichen Bescheides auch in seinem Abspruch über Kommunalsteuer macht die beschwerdeführende Gemeinde zusätzlich Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit dem Vorbringen geltend, dass Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, der Landeshauptmann sei. Dass die belangte Bezirkshauptmannschaft in der "aus dem Bereich des Bundes herrührenden Kommunalsteuer" insoweit im Namen des Landeshauptmannes entschieden habe, könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.
Diese Unzuständigkeitsrüge geht deswegen fehl, weil die Regelung der Verwaltung der Kommunalsteuer und damit des Verfahrens zu ihrer Bemessung und Einhebung - von den im Kommunalsteuergesetz 1993 enthaltenen Verfahrensnormen abgesehen - dem Landesgesetzgeber überlassen geblieben ist, sodass die Verwaltung der Kommunalsteuer, soweit sie die Abgabenfestsetzung betrifft, zum Bereich der Landesverwaltung zu rechnen ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0202, und den hg. Beschluss vom 27. August 2002, 2002/14/0096). Für die Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis in einer Angelegenheit der Kommunalsteuer gilt nichts anderes, sodass die belangte Behörde zur Entscheidung über die vom Mitbeteiligten erhobene Vorstellung gemäß § 79 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, iVm § 77 leg. cit. zuständig war.
Da die Beschwerde ansonsten hinsichtlich Kommunalsteuer kein eigenes Vorbringen enthält, war sie aus den Gründen des hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 2003, 2002/16/0048, auch im Umfang ihres die Behebung des gemeindebehördlichen Bescheides hinsichtlich Kommunalsteuer bekämpfenden Abspruches von dem dafür zuständigen Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die im erwähnten Erkenntnis dem für die Entscheidung hinsichtlich Kommunalsteuer zuständigen Senat vorbehalten wurde, gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde an Zuspruch von Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil die belangte Behörde nach Zurückziehung ihres einzigen in der erstatteten Gegenschrift erhobenen Einwandes auf die Erstattung eines Vorbringens zur Sache ausdrücklich verzichtet hat.
Wien, am 30. April 2003
Schlagworte
Mehrstufigkeit des Vorstellungsverfahrens Bezirksverwaltungsbehörde als VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130038.X00Im RIS seit
24.09.2003