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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Eine Fremdverköstigung als solche, auch wenn sie (zum Teil) gemeinnützigen Vereinigungen gegenüber erbracht werden sollte, kann nicht als eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke angesehen werden. Das ergibt sich schon daraus, dass mit der Bereitstellung von Speisen für derartige Einrichtungen ein gemeinnütziger Zweck dieser Einrichtungen nicht unmittelbar gefördert wird, wie dies in §§ 34 und 40 Abs 1 BAO, auf welche Bestimmungen § 8 Z 2 KommStG verweist, als Voraussetzung für steuerliche Begünstigungen normiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140132.X02Im RIS seit
24.11.2006Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013