RS Vwgh 2003/4/30 2003/13/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §35 Abs2;
KommStG 1993 §8 Z2;

Rechtssatz

Die der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, vorgenommenen Gesetzesauslegung entgegengesetzte Interpretation, wonach der Gesetzgeber im Kommunalsteuergesetz 1993 mit dem Ausdruck "Jugend- und Familienfürsorge" einen der in § 35 Abs. 2 BAO aufscheinenden Begriffe zum "Oberbegriff gewählt" habe, welcher "durch den Verweis auf den § 35 BAO" aus der genannten Bestimmung nicht übernommene Begriffe in den Befreiungskatalog des § 8 Z. 2 KommStG 1993 mitübernommen ("konkretisiert und näher definiert") habe, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Was den Gesetzgeber hätte veranlassen sollen, zu einer solch unklaren und irreführenden Gesetzestechnik zu greifen, ist nicht einsichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130041.X02

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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