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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35 Abs2;Rechtssatz
Die der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, vorgenommenen Gesetzesauslegung entgegengesetzte Interpretation, wonach der Gesetzgeber im Kommunalsteuergesetz 1993 mit dem Ausdruck "Jugend- und Familienfürsorge" einen der in § 35 Abs. 2 BAO aufscheinenden Begriffe zum "Oberbegriff gewählt" habe, welcher "durch den Verweis auf den § 35 BAO" aus der genannten Bestimmung nicht übernommene Begriffe in den Befreiungskatalog des § 8 Z. 2 KommStG 1993 mitübernommen ("konkretisiert und näher definiert") habe, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Was den Gesetzgeber hätte veranlassen sollen, zu einer solch unklaren und irreführenden Gesetzestechnik zu greifen, ist nicht einsichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130041.X02Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013