§ 8 KommStG 1993

KommStG 1993 - Kommunalsteuergesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Von der Kommunalsteuer sind befreit:

1.

Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;

2.

Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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