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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §1;Rechtssatz
Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes kommt nach den Bestimmungen der §§ 1, 3 Abs 1 und 3 KommStG 1993 eine Kommunalsteuerpflicht von vornherein nur im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (und eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) in Betracht. Für genau diesen Umfang aber, in welchem eine Kommunalsteuerpflicht für eine Körperschaft öffentlichen Rechtes überhaupt nur eintreten kann, ist das gleichzeitige Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 8 Z 2 KommStG 1993 in aller Regel gedanklich auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130002.X03Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013