RS Vwgh 2001/10/17 99/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KommStG 1993 §8 Z2;

Rechtssatz

Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes kommt nach den Bestimmungen der §§ 1, 3 Abs 1 und 3 KommStG 1993 eine Kommunalsteuerpflicht von vornherein nur im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (und eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) in Betracht. Für genau diesen Umfang aber, in welchem eine Kommunalsteuerpflicht für eine Körperschaft öffentlichen Rechtes überhaupt nur eintreten kann, ist das gleichzeitige Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 8 Z 2 KommStG 1993 in aller Regel gedanklich auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130002.X03

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten