RS Vwgh 2003/4/30 2003/13/0038

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §77;
GdO Bgld 1965 §79 Abs3;
KommStG 1993;

Rechtssatz

Die Regelung der Verwaltung der Kommunalsteuer und damit des Verfahrens zu ihrer Bemessung und Einhebung - von den im Kommunalsteuergesetz 1993 enthaltenen Verfahrensnormen abgesehen - ist dem Landesgesetzgeber überlassen geblieben, sodass die Verwaltung der Kommunalsteuer, soweit sie die Abgabenfestsetzung betrifft, zum Bereich der Landesverwaltung zu rechnen ist (Hinweis E 22.4.1999, 97/15/0202; B 27.8.2002, 2002/14/0096). Für die Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis in einer Angelegenheit der Kommunalsteuer gilt nichts anderes, sodass die Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung über die vom Rechtsmittelwerber erhobene Vorstellung gemäß § 79 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung iVm § 77 legcit zuständig war.

Schlagworte

Mehrstufigkeit des Vorstellungsverfahrens Bezirksverwaltungsbehörde als Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130038.X01

Im RIS seit

24.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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