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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Regelung der Verwaltung der Kommunalsteuer und damit des Verfahrens zu ihrer Bemessung und Einhebung - von den im Kommunalsteuergesetz 1993 enthaltenen Verfahrensnormen abgesehen - ist dem Landesgesetzgeber überlassen geblieben, sodass die Verwaltung der Kommunalsteuer, soweit sie die Abgabenfestsetzung betrifft, zum Bereich der Landesverwaltung zu rechnen ist (Hinweis E 22.4.1999, 97/15/0202; B 27.8.2002, 2002/14/0096). Für die Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis in einer Angelegenheit der Kommunalsteuer gilt nichts anderes, sodass die Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung über die vom Rechtsmittelwerber erhobene Vorstellung gemäß § 79 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung iVm § 77 legcit zuständig war.
Schlagworte
Mehrstufigkeit des Vorstellungsverfahrens Bezirksverwaltungsbehörde als VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130038.X01Im RIS seit
24.09.2003