Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage oder der Liquidität der Gesellschaft lassen für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Abhängigkeit vom Erfolg der Tätigkeit des Geschäftsführers zu (Hinweis E 27. Februar 2002, 2001/13/01... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum an... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundene... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, ist im Beschwerdefall die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 aus den dem zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum vom September 1994 bis Juni 1996 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 100 % beteiligten Gesellschafters Alfred K. strittig. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach § 2 KommStG 1993 seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stünden, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 2... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 strittig. Die Vorschreibung betraf die an den wesentlich (laut Beschwerdevorbringen zu 99,8 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Vergütungen. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach § 2 KommStG 1993 seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligt... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 50 % beteiligten Gesellschafters für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 strittig. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach § 2 KommStG 1993 seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988. Ein... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Einkommenseinbußen im Verhinderungsfall - der Geschäftsführervertrag sieht eine entsprechende Bestimmung vor - ändern nichts an der Erfolgsunabhängigkeit des Entgelts und am Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos (Hinweis E 28. Mai 2002, 2001/14/0057). European Case Law... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Dass Auszahlungen laut Geschäftsführervertrag "bei negativer Geschäftsentwicklung" nicht "realisiert" werden können, vermag eine Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen nicht aufzuzeigen, weil das Liquiditätsrisiko auch andere Gläubiger der Gesellschaft trifft. European Case La... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0124 E 25. September 2001 RS 1
(hier nur der zweite Satz) Stammrechtssatz Im konkreten Fall ist ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfol... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0117 E 25. September 2001 RS 4 Stammrechtssatz Ein Fixbezug stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses dar (Hinweis E 26. April 2000, 99/14/0339). ... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die gegenständlich zu beurteilende Tätigkeit des Kommanditisten als Organ der Komplementär-GmbH (Geschäftsführer) und die dafür empfangenen Vergütungen sind streng zu trennen von jenem Bereich, in dem der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG auftritt. Wiederholt hat der Ver... mehr lesen...
Einziger Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH ist seit 1. Juli 1996 der bis zu diesem Zeitpunkt zu 25 % am Stammkapital beteiligte Herbert K. Die Beschwerdeführerin schloss ihrem Beschwerdevorbringen zufolge mit Herbert K. "jährlich einen Werkvertrag über die Besorgung der Geschäftsführungstätigkeit". In den Verträgen sei festgelegt, dass der Geschäftsführer weisungsfrei und an keine feste Arbeitszeit gebunden sei. Dem Geschäftsführer stehe... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Für die Annahme einer laufenden Entlohnung reicht es (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (Hinweis E 29.1.2002, 2001/14/0073). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2002140094.X03 ... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Ein 50 bis 70 Wochenstunden umfassender Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers, "insbesondere Akquisition, Pflege Kundenkontakte, generelle Überwachungstätigkeit (z.B. Personal, Rechnungswesen)", lassen den Schluss, ein damit betrauter Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus der Gesell... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Vereinbarung der Entlohnung in Form eines Mindestbezuges von 600.000 S jährlich, Sachbezügen sowie Anspruch auf 40% des EGT kommt wirtschaftlich der Vereinbarung einer Erfolgsprämie gleich, was für leitende Angestellte, zumal für Geschäftsführer, nicht unüblich ist (Hinweis E 19.6.2002, 2001/1... mehr lesen...
GW, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, ist zu 90 % Gesellschafter jener Gesellschaft, die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin ist. Im Zuge einer den Zeitraum Oktober 1996 bis September 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 gegenüber der Beschwerdeführerin Kommunalsteuer u.a. für die auf diesen Zeitraum entfallenden Bezüge des GW fest. Die Bezüge des GW betru... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0118 E 19. Dezember 2001 RS 4 Stammrechtssatz Die zivilrechtliche Qualifizierung des Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrel... mehr lesen...
Der beschwerdeführenden GmbH wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 21. August 1998 Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 für die Bezüge des zu 60 % an ihr beteiligten Geschäftsführers Dipl.Ing. B. vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Abgabenfestsetzung gerichtete Berufung ab. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Arbeitsbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers erstrecke sich nach den Angab... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist einzig die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 85 % beteiligten Gesellschafters Ing. P strittig. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid sachverhaltsbezogen aus, Ing. P schulde der Beschwerdeführerin seine persönliche Arbeitskraft und sei für die Abwicklung des so genannten Großkundengeschäftes zuständig. Daraus ergebe sich die Einbindung ... mehr lesen...
Dipl.Ing. S. ist Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH und mittelbar (im Wege weiterer GmbHs) zu 60 % an ihr beteiligt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 25. November 1998 wurde der beschwerdeführenden GmbH Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 für die Bezüge (in Höhe von jährlich S 1 Mio.) und die "Entnahmen zur Deckung von Kosten der privaten Lebensführung" des Geschäftsführers Dipl.Ing. S. vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung brac... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Dass Tätigkeiten (auch) vom häuslichen Büro aus erbracht werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Leistung anderen Marktteilnehmern anbieten könnte, sind Umstände, die einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehen (Hinweis E 23. April 2001, 20... mehr lesen...
Rechtssatz: Dass keine monatliche Auszahlung erfolgte, sondern die Geschäftsführervergütung jährlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben wurde, ist für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreichend (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0084). Im RIS seit 10.06.2002 mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0073 E 29. Jänner 2002 RS 2 Stammrechtssatz Dass keine monatliche Auszahlung erfolgte, sondern die Geschäftsführervergütung jährlich dem Verrechnungskonto gutg... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 setzt eine Weisungsunterworfenheit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nicht voraus, weshalb die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der (ohnedies schon gesellschaftsrechtlich gegebenen) Weisungsfreiheit dem Auslegungsergebnis, der Ges... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0188 E 25. November 1999 RS 2
(hier: nur erster Satz) Stammrechtssatz Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen und stellen daher kein "Wagnis" dar. Die GmbH kann ohne Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten dem Geschäftsführer ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0221 E 28. November 2001 RS 1 Stammrechtssatz Auf das Kriterium der Vertretungsbefugnis kommt es im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, nicht entscheidend an (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0084). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134
Rechtssatz: Dass Tätigkeiten (auch) vom häuslichen Büro aus erbracht werden und keine Bindung an betriebliche Arbeitszeiten gegeben ist, sind Umstände, die einer Eingliederung in den betrieblichen Org... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0188 E 25. November 1999 RS 2(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen und stellen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0226 E 30. November 1999 RS 2
(hier: ohne letzten Satz; seit 1990 monatlich gleich bleibende
Bezüge von S 77.000, --) Stammrechtssatz Es mag zwar ungewöhnlich sein, wenn eine Entlohnung (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) von März 1991 bis Dezember 1997... mehr lesen...