Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 setzt eine Weisungsunterworfenheit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nicht voraus, weshalb die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der (ohnedies schon gesellschaftsrechtlich gegebenen) Weisungsfreiheit dem Auslegungsergebnis, der Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingebunden, nicht entgegen steht (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0052, 2001/14/0054, und vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140073.X03Im RIS seit
10.06.2002